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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1900

Österreichische Piloten bei Fluggesellschaften in den VAE und in Hongkong

geltende FassungEAS-AuskunftP 34/1-IV/4/01vom 23.07.2001

Wortlaut laut Findok

  Ist ein in Österreich ansässiger Flugpilot bei einer Fluglinie in den Vereinigten Arabischen Emiraten tätig, wobei seine Bezüge dort keiner Einkommensbesteuerung unterliegen, dann gestattet § 48 BAO keine Steuerbefreiung in Österreich, da eine solche nur zum Ausgleich einer in- und ausländischen Besteuerung vorgenommen werden kann. Diese Rechtsvoraussetzung ist bei einer fehlenden Besteuerung im Ausland nicht erfüllt. Tritt ein in Österreich ansässiger Pilot in die Dienste einer Fluglinie in Hongkong und unterliegen die Einkünfte auch in Hongkong einer der österreichischen Einkommensteuer vergleichbaren Besteuerung, dann besteht die Möglichkeit, beim Bundesministerium für Finanzen gemäß § 48 BAO eine Entlastung von der hiedurch eintretenden Doppelbesteuerung zu beantragen. In Fällen der vorliegenden Art könnte eine Steuerfreistellung (unter Progressionsvorbehalt) gewährt werden; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Steuerbelastung in Hongkong über 15% liegt. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, könnte die ausländische Steuer gemäß § 48 BAO auf die österreichische angerechnet werden (EAS 1834). 23. Juli 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

SteuerfreistellungProgressionsvorbehalt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
P 34/1-IV/4/01
Stammnummer
1901
Gültig
23.07.2001 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF