Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1900
Österreichische Piloten bei Fluggesellschaften in den VAE und in Hongkong
geltende FassungEAS-AuskunftP 34/1-IV/4/01vom 23.07.2001
Wortlaut laut Findok
Ist ein in
Österreich ansässiger Flugpilot bei einer Fluglinie in den Vereinigten
Arabischen Emiraten tätig, wobei seine Bezüge dort keiner
Einkommensbesteuerung unterliegen, dann gestattet § 48 BAO keine
Steuerbefreiung in Österreich, da eine solche nur zum Ausgleich einer in-
und ausländischen Besteuerung vorgenommen werden kann. Diese
Rechtsvoraussetzung ist bei einer fehlenden Besteuerung im Ausland nicht
erfüllt.
Tritt ein in
Österreich ansässiger Pilot in die Dienste einer Fluglinie in Hongkong
und unterliegen die Einkünfte auch in Hongkong einer der
österreichischen Einkommensteuer vergleichbaren Besteuerung, dann besteht
die Möglichkeit, beim Bundesministerium für Finanzen gemäß
§ 48 BAO eine Entlastung von der hiedurch eintretenden Doppelbesteuerung zu
beantragen. In Fällen der vorliegenden Art könnte eine
Steuerfreistellung (unter Progressionsvorbehalt) gewährt werden; dies
allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Steuerbelastung in Hongkong
über 15% liegt. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, könnte
die ausländische Steuer gemäß
§ 48 BAO auf die
österreichische angerechnet werden (EAS 1834).
23. Juli
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 34/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 1901
- Gültig
- 23.07.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF