Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2800
Pilotengestellung an ein österreichisches Luftfahrtunternehmen
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0009-IV/4/2007vom 15.01.2007
Wortlaut laut Findok
Wird von einem deutschen
Luftfahrtunternehmen ein in Deutschland ansässiger Pilot einem
österreichischen Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines steuerlich
anerkannten Arbeitsgestellungsverhältnisses überlassen, dann findet
die Steuerzuteilungsregel des Artikels 15 Abs. 5 DBA-Deutschland auf die vom
deutschen Arbeitgeber gezahlten Bezüge ungeachtet des Umstandes Anwendung,
dass das österreichische Luftfahrtunternehmen nicht die
Arbeitgebereigenschaft besitzt. Das Besteuerungsrecht an den von Artikel 15 Abs.
5 erfassten Pilotengehältern steht daher Österreich zu, weil sich der
Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens, das das
Flugzeug im internationalen Verkehr betreibt, in Österreich
befindet.
Wohl ist es richtig, dass nach innerstaatlichem Recht in
den Fällen von Arbeitsgestellungsverhältnissen die gestellten
Arbeitskräfte, im vorliegenden Fall sonach der Pilot, keiner
beschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn der 20-prozentige Steuerabzug
von den Gestellungsvergütungen vorgenommen wird. Wenn aber gemäß
Artikel 7 DBA-Deutschland das deutsche Luftfahrtunternehmen vom Steuerabzug
entlastet wird, lebt damit die beschränkte Steuerpflicht des Piloten wieder
auf.
Der Umstand, dass der deutsche Pilot auf seinen
internationalen Flügen seine Arbeitsleistungen nicht im Inland ausübt,
steht wegen des in § 98 Abs. 1 Z 4 EStG vorgesehenen
Verwertungstatbestandes der inländischen Besteuerung nicht entgegen; denn
seine Arbeitsleistungen werden vom österreichischen Luftfahrtunternehmen
genauso in Österreich verwertet, wie die vergleichbaren Arbeitsleistungen
der vom österreichischen Luftfahrtunternehmen unmittelbar angestellten
Piloten.
Bundesministerium für Finanzen, 15. Jänner
2007
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0009-IV/4/2007
- Stammnummer
- 27152
- Gültig
- 15.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF