Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1251
Veranstaltung eines inländischen Flugtages
geltende FassungEAS-AuskunftG 333/1-IV/4/98vom 14.04.1998
Wortlaut laut Findok
Das ministerielle EAS-Verfahren wurde
ins Leben gerufen, um in internationalen Steuerfällen bei Auftreten von
Zweifelsfragen rechtlicher Art dem Rechtsuchenden Unterstützung
zuteilwerden zu lassen. Das EAS-Verfahren kann indessen nicht eine steuerliche
Beratung österreichischer Unternehmer ersetzen. Es muss daher gebeten
werden, für die Klärung der technischen Details der steuerlichen
Erfassung von Mitwirkenden an einem inländischen Flugtag einen
Wirtschaftstreuhänder beizuziehen.
Allgemein ist im gegebenen Zusammenhang auf folgendes
hinzuweisen: in Österreich nicht ansässige Mitwirkende an einem
inländischen Flugtag unterliegen mit den hiefür vom Veranstalter
bezogenen Vergütungen gemäß
§ 98 EStG 1988 der
inländischen Besteuerung; die Steuer ist gemäß
§ 99 Abs. 1
Z. 1 EStG 1988 vom Veranstalter im Abzugsweg zu erheben. Mitwirkende sind nicht
nur die ausländischen Piloten, sondern auch alle anderen natürlichen
und juristischen Personen, die einen finanziell abgegoltenen Leistungsbeitrag
jeglicher Art erbringen (zB ausländische Flugzeugwerke; ausländische
Staaten in Bezug auf zur Verfügung gestellte Militärmaschinen;
Luftfahrtunternehmen, die eine Kunstflugstaffel zur Verfügung stellen).
Soweit die Mitwirkenden in Staaten ansässig sind, mit denen Österreich
ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, kann sich daraus ein Anspruch
auf Steuerentlastung in Österreich ableiten. Dies gilt insbesondere
für die russischen Flugzeugwerke und für das tschechische
Luftfahrtunternehmen.
14. April
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 333/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 29301
- Gültig
- 14.04.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF