Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2203
Reichweite der Zuteilungsregel für den internationalen Luftfahrtverkehr
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/59-IV/4/02vom 07.01.2003
Wortlaut laut Findok
Führt ein österreichisches
Luftfahrtunternehmen sowohl grenzüberschreitende Flüge zwischen
Österreich und Italien als auch bloße österreichische und
bloße italienische Binnenflüge durch, dann unterliegen die aus allen
Flügen erzielten Gewinne der Besteuerung in Österreich; dies ergibt
sich aus Artikel 23 Abs. 3 des DBA-Italien (Anrechnungsverfahren).
Bei der Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang angesichts der in Rom und Bozen unterhaltenen Betriebstätten
auch Italien Besteuerungsrechte geltend machen kann (die sodann zu in
Österreich anrechenbaren Steuern führen), ist zu beachten, dass alle
Einkünfte, die von Artikel 8 des Abkommens erfasst werden, trotz Erzielung
über italienische Betriebstätten dem italienischen Steuerzugriff
entzogen sind. Allerdings erfasst Artikel 8 DBA-Italien nur Gewinne aus dem
Betrieb von Luftfahrzeugen im "internationalen Verkehr". Soweit die
Luftfahrzeuge auf einer reinen Binnenstrecke in Italien eingesetzt sind
(Anfangs- und Endpunkt des betreffenden Fluges liegen in Italien), fallen die
daraus erzielten Gewinne aus Artikel 8 DBA-Italien heraus und unterliegen nach
Maßgabe von Artikel 7 DBA-Italien (also nicht zur Gänze, sondern nur
soweit sie funktional der Mitwirkung der italienischen Betriebstätten
zuzurechnen sind) der italienischen Besteuerungskompetenz. Der Passagier- und
Gütertransport zwischen zwei italienischen Destinationen würde
allerdings wieder von Artikel 8 DBA-Italien erfasst, wenn die Bedienung der
italienischen Strecke im Rahmen eines grenzüberschreitenden Fluges
erfolgt.
Versieht in Italien
ansässiges Personal Dienst an Bord eines grenzüberschreitend
fliegenden Flugzeuges (Anfangs- und Endpunkt des Fluges liegen in verschiedenen
Staaten), unterliegen die Bezüge gemäß Artikel 15 Abs. 3 des
Abkommens der Besteuerung in Österreich; dies selbst dann, wenn das
Personal bei einem Zwischenstopp in einem italienischen Flughafen die Maschine
verlässt und durch österreichisches Personal ersetzt wird. Nur
insoweit, als das in Italien ansässige Bordpersonal auf reinen
italienischen Inlandsflügen (Anfangs- und Endpunkt des Fluges liegen in
Italien) eingesetzt wird, sind die Bezüge in Österreich von der
Besteuerung freizustellen. Keine Freistellungsverpflichtung besteht für den
Einsatz des italienischen Bordpersonals auf den österreichischen
Inlandsflügen (Artikel 15 Abs. 1 DBA-Italien; die
Freistellungsverpflichtung nach Abs. 2 kommt wegen der Beschäftigung bei
einem inländischen Arbeitgeber nicht zur Anwendung).
07.
Jänner 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 8 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 15 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 23 Abs. 3 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
internationaler Luftverkehrgrenzüberschreitende FlügeBinnenflügeInlandsflügePassagiertransporteGütertransporteBordpersonalPilotenFlugbegleiterAnsässigkeitAnrechnungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/59-IV/4/02
- Stammnummer
- 36135
- Gültig
- 07.01.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF