Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2859
Österreichischer Pilot einer Fluggesellschaft in Belize
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0411-IV/4/2007vom 06.06.2007
Wortlaut laut Findok
Tritt ein in Österreich
ansässiger Pilot in die Dienste einer in Belize ansässigen
internationalen Fluggesellschaft, steht gemäß Artikel 14 Abs. 3
DBA-Belize das Besteuerungsrecht an den Bezügen des Piloten Belize zu. Da
gemäß Artikel 22 Abs. 1 lit. a des Abkommens im Verhältnis zu
Belize auf österreichischer Seite aber das Anrechnungsverfahren zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung angewendet wird, unterliegen die
Pilotenbezüge auch der österreichischen Einkommensbesteuerung, wobei
eine in Belize erhobene Steuer nach den allgemeinen Grundsätzen in
Österreich anzurechnen ist.
Die Bezugnahme auf das Steuerfreistellungsverfahren und die
Anwendung des Progressionsvorbehaltes in Artikel 22 Abs. 1 lit. b des Abkommens
bezieht sich nur auf jene wenigen Fälle, in denen die Zuteilungsregeln des
Abkommens Österreich (als Ansässigkeitsstaat) das Besteuerungsrecht
entziehen. Dies könnte beispielsweise nach Artikel 18 Abs. 1 lit. a DBA
eine in Österreich ansässig gewordene spanische Staatsbürgerin
betreffen, die als Sekretärin an der österreichischen Botschaft von
Belize berufstätig geworden ist.
Bundesministerium für Finanzen, 6. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 14 Abs. 3 DBA BH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belize (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 132/2003
- Art. 22 Abs. 1 DBA BH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belize (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 132/2003
- Art. 18 Abs. 1 DBA BH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belize (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 132/2003
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0411-IV/4/2007
- Stammnummer
- 31421
- Gültig
- 06.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF