Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2883
Italienischer Pilot eines österreichischen Bedarfsflugunternehmens
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1249-IV/4/2007vom 24.09.2007
Wortlaut laut Findok
Schließt ein in Italien
ansässiger Pilot mit einem österreichischen Bedarfsflugunternehmen
einen Vertrag, auf Grund dessen er bei Bedarf zu österreichischen
Flughäfen fährt, um von dort aus Flugeinsätze zu absolvieren, und
muss dieser Vertrag auf der Grundlage von § 47 Abs. 2 EStG 1988 steuerlich
als Dienstvertrag eingestuft werden (weil der wesentliche Vertragsinhalt darin
besteht, dass der Pilot seine Arbeitskraft dem Bedarfsflugunternehmen schuldet),
dann wäre österreichische Lohnsteuerpflicht gegeben und zwar auch
für internationale Flüge (Art. 15 Abs. 3 DBA-Italien). Anhaltspunkt
für die Beurteilung, ob der Pilot als "Arbeitnehmer" im Sinn von § 47
Abs. 2 EStG 1988 einzustufen ist, könnte ein Vergleich mit der steuerlichen
Wertung der Verträge mit den anderen in Österreich ansässigen
Piloten sein.
Sollte hingegen der formell als "Werkvertrag" geschlossene
Vertrag dazu führen, dass von dem Piloten keine Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erzielt werden, trifft den italienischen Piloten nur dann eine
österreichische Einkommensteuerpflicht, wenn er seine Tätigkeit unter
Nutzung einer inländischen "Betriebstätte" (in der weiten Bedeutung
des Artikels 5 des DBA-Italien) ausübt. Es kann aber nicht von vornherein
ausgeschlossen werden, dass die geplante "Schlafstelle" als solche
"Betriebstätte" gewertet wird, wenn damit eine österreichische Stelle
geschaffen wird, von der aus der Pilot für seine Flüge aufgerufen und
eingeteilt werden kann.
Es handelt sich aber bei diesen Fragen um solche der
Sachverhaltsermittlung. Es kann daher in dem auf Rechtsfragen ausgerichteten
ministeriellen EAS-Verfahren keine die örtlichen Finanzbehörden
bindende Beurteilung abgegeben werden, ob der Sachverhalt in der einen oder
anderen Weise zu beurteilen ist.
Bundesministerium für Finanzen, 24. September
2007
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 15 Abs. 3 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 5 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1249-IV/4/2007
- Stammnummer
- 32569
- Gültig
- 24.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF