…in Österreich ansässige GmbH, die zu 58% an einer britischen Tochtergesellschaft beteiligt ist, von dieser eine Gewinnausschüttung, so wäre diese Gewinnausschüttung sowohl nach den Grundsätzen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (ABl. EG Nr. L 255 S 6) als auch nach jenen des Art. 10 Abs…
Falls Österreich mit 1.1.1995 der Europäischen Union beitritt, wird die "Mutter-Tochter-Richtlinie" (Richtlinie vom 23.7.1990, 90/435/EWG, ABl. L 225 20.8.90 S. 6) Österreich verpflichten, dafür zu sorgen, dass Gewinnausschüttungen österreichischer Tochtergesellschaften an deren in EU-Staaten…
…in dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen erfüllt ist." Die Regelung des § 50d Abs. 3 dEStG (2007) verstößt somit gegen die Vorschriften der Mutter-Tochter-Richtlinie sowie gegen die Niederlassungsfreiheit und auch die Nachfolgeregelung des § 50d Abs. 3 dEStG (2012) ist bereits Gegenstand eines anhängigen EuGH-Verfahrens…
…von Gewinnausschüttungen an Betriebstätten (und damit auch an Personengesellschaftsbetriebstätten) in das System der Mutter-Tochterrichtlinie ist durch die Ratsrichtlinie vom 22.12.2003 nur für einen grenzüberschreitenden Dividendenfluss an Auslandsbetriebstätten angeordnet worden (Art. 1 Abs. 1 dritter und vierter Teilstrich MU-TO-RL). Wenn aber …
Wird festgestellt, dass sich die Geschäftsleitung einer im Ausland errichteten Kapitalgesellschaft im Inland befindet, dann unterliegt das Einkommen dieser Kapitalgesellschaft der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht. Handelt es sich bei dieser Gesellschaft um eine Gesellschaft, die an ihrem satzungsgemäßen Sitz keine Betriebstätte unterhält (Briefkastengesellschaft), dann entzieht ein…
Im europäischen Binnenmarkt müssen Gewinnausschüttungen zwischen grenzüberschreitend verbundenen Körperschaften nach Maßgabe der Mutter-Tochterrichtlinie quellensteuerfrei getätigt werden. Die durch die Richtlinie begünstigten Körperschaften sind im Anhang der Richtlinie aufgezählt. Auf österreichischer Seite fallen auch die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften darunter. Im Interesse einer richtlinienkonformen Auslegung von…
…1996, Rs C-283/94, Denkavit, einerseits der Einsatz des Rückerstattungsverfahrens als Maßnahme zur Verhinderung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Steuervorteilen der EG-Mutter-Tochterrichtlinie bestätigt erscheint; dass aber andererseits dann, wenn der Missbrauchsverdacht gegenüber der Finanzverwaltung einwandfrei entkräftet wird, die Steuerentlastung zu gewähren ist. Besteht daher…
…Oktober 1996, Rs. C-283/94, Denkavit, einerseits der Einsatz des Rückerstattungsverfahrens als Maßnahme zur Verhinderung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Steuervorteilen der EG-Mutter-Tochterrichtlinie bestätigt erscheint; dass aber andererseits dann, wenn der Missbrauchsverdacht gegenüber der Finanzverwaltung einwandfrei entkräftet wird, die Steuerentlastung zu gewähren ist. Besteht…
…einfache Art und Weise eine zweckentfremdete Nutzung der Mutter-Tochter-Richtlinie unterbunden werden, die darin besteht, dass Nichtberechtigte kurzfristig nur zum Zweck der steuerfreien Vereinnahmung der Gewinnausschüttung die maßgebenden Steuerentlastungsbedingungen herstellen. Dieser kurzfristige "Einkauf" in die Mutter-Tochterrichtlinie kann nicht nur durch kurzfristige Übertragung einer…
…sie keine Bedenken bestehen. Denn ob entlastungsberechtigte operative EU-Gesellschaften unmittelbar oder unter Zwischenschaltung einer niederländischen Holdinggesellschaft eine Österreich-Beteiligung halten, ist für den Grad des potenziellen Mißbrauchs der EU-Mutter-Tochterrichtlinie unerheblich. Und es wurde bereits in EAS 996 ausgesprochen, dass bei EU-richtlinienkonformer…
§ 94a EStG will sicherstellen, daß die Wirkungen der "Mutter-Tochterrichtlinie" nicht für Treaty-Shopping-Praktiken mißbraucht werden. Es soll daher unterbunden werden, daß Gewinne österreichischer Gesellschaften unter Zwischenschaltung funktionsloser Gesellschaften und unter Ausnutzung der "Mutter-Tochterrichtlinie" steuerfrei aus Österreich abgeleitet und über EU-Länder, die…
…EStG will sicherstellen, dass die Wirkungen der "Mutter-Tochterrichtlinie" nicht für Treaty-Shopping-Praktiken missbraucht werden. Es soll daher unterbunden werden, dass Gewinne österreichischer Gesellschaften unter Zwischenschaltung funktionsloser Gesellschaften und unter Ausnutzung der "Mutter-Tochterrichtlinie" steuerfrei aus Österreich abgeleitet und über EU-Länder, die für…
…Linde Verlag, Seite 381 ff). Der im DBA-Recht entwickelten Sichtweise wird sinngemäß auch im Geltungsbereich der Mutter-Tochterrichtlinie und damit auch für die Auslegung des § 94a EStG 1988 Bedeutung zukommen. Soweit die Ausschüttungsfiktion eine Ausschüttung der thesaurierten Gewinne an die als Hauptgesellschafterin der Nachfolge…
…und daher als steuerpflichtige Körperschaft gewertet wird (siehe zB EAS 2633); auch aus der Nominierung der slowakischen K.S. als eine von der Mutter-Tochterrichtlinie geschützte Kapitalgesellschaft ist nicht abzuleiten, dass die K.S. auch im Geltungsbereich des österreichischen Steuerrechtes als Kapitalgesellschaft zu werten ist …
…2 DBA-Liechtenstein auf 15% herabzusetzen. Aus der Mutter-Tochterrichtlinie ist in diesem Zusammenhang keine weitere Steuerentlastung zu gewinnen, da diese EG-Richtlinie nur für die Mitgliedstaaten der EG und nicht auch für die EWR-Staaten gilt und ein Verstoß gegen die Grundfreiheiten des EWR…
…in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise der liechtensteinischen AG zuzurechnen ist) gemäß Artikel 10 Abs. 2 DBA-Liechtenstein auf 15% herabzusetzen. Aus der Mutter-Tochterrichtlinie ist in diesem Zusammenhang keine weitere Steuerentlastung zu gewinnen, da diese EG-Richtlinie - genauso wie die EG-Amtshilferichtlinie und die EG…
…anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind, unter Beachtung der Erfordernisse des Gemeinschaftsrechtes zu erfolgen. In der Mutter-Tochterrichtlinie wird als Voraussetzung für die Quellensteuerentlastung der Gewinnausschüttung nicht zwischen unmittelbar und mittelbar gehaltenen Beteiligungen unterschieden; es spricht daher tatsächlich viel dafür, dass sich aus dieser Richtlinie…
…Estland die Gewinne unbesteuert lässt und erst von der Gewinnausschüttung eine Abgabe von 35,14% erhebt (diese Abgabe steht zwar im Widerspruch mit der Mutter-Tochterrichtlinie, doch ist Estland nach den hier vorliegenden Informationen für die Rechtsumstellung eine Übergangsfrist bis Ende 2008 eingeräumt worden). 16…
…sich aber in wirtschaftlicher Betrachtung nicht als Quellensteuer der (verdeckten) Gewinnausschüttung, sondern als eine pönalisierende Sanktion dar. Weder können Doppelbesteuerungsabkommen noch kann die EU-Mutter-Tochterrichtlinie so ausgelegt werden, dass sie zu einer Freistellung von Sanktionen gegen grob verschuldete Rechtsverstöße verpflichten. Bundesministerium für Finanzen…
…2007, Thin Cap Group Litigation) und daher auch kein Missbrauch vor, sodass die Vorteile der Mutter-Tochterrichtlinie nicht versagt werden dürfen. Durch den aufgezeigten Interpretationsweg ist die Steuerbefreiung der Gewinnausschüttung der estnischen Holdinggesellschaft gewährleistet und damit eine EU-konforme Gesetzesanwendung sichergestellt. Bundesministerium für Finanzen, 23…