…Fall einer richtlinienkonformen Option alljährlich nach Maßgabe des Baufortschrittes) in Österreich zu erfassen sein; wobei hierbei nur die der russischen Baustelle funktional zuzurechnenden Ertragsanteile ausgeschieden werden dürfen. Unzulässige Gewinnaufteilungsmethoden: Eine Vorgangsweise, nach der ab dem Zeitpunkt der Baustellenbegründung der gesamte durch die russische Baustelle verursachte…
…für einen jeweils begrenzten Zeitraum festzulegen. Voraussetzung ist aber, dass eine solche Methode mit den internationalen Gewinnaufteilungsgrundsätzen in Übereinstimmung zu bringen ist und auch von den Steuerbehörden der jeweils anderen Staaten akzeptiert wird. 13. August 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der…
…eines schweizerischen Unternehmens befasst und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Artikel 7 Abs. 5 DBA Schweiz vorgesehene Gewinnaufteilung nach dem Rohprämienschlüssel auch für negative Unternehmensgewinne (= Verluste) gilt. Diese Auffassung wird uneingeschränkt aufrechterhalten, und zwar auch für den reziproken Fall eines österreichischen…
…Abs. 2 DBA) der schweizerischen Betriebstätte zuzuordnen ist, ist aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden und in Österreich nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen. Um diese Gewinnaufteilung vornehmen zu können ist zunächst in einem ersten Schritt eine Funktionsanalyse anzustellen. Hierbei wird es vermutlich offenkundig sein, dass…
Errichtet eine deutsche Bank in Österreich eine Zweigniederlassung, so wird bezüglich der Frage der Eigenmittelkapitalausstattung auf EAS 728 hingewiesen. Die Gewinnabgrenzung zwischen dem deutschen Stammhaus und der inländischen Zweigniederlassung wird entsprechend den international üblichen Grundsätzen nach Maßgabe einer Funktionsanalyse vorzunehmen sein. Ob hierbei Aktivitäten…
…zu konzentrieren haben sicherzustellen, dass die auf österreichischem Staatsgebiet ausgeübten Funktionen der A-GmbH im Verrechnungspreisweg ausreichend abgegolten werden. Die Gewinnaufteilung zwischen Zypern und den involvierten osteuropäischen Ländern könnte hiefür nur dann eine - mittelbare - Bedeutung gewinnen, wenn Grund zu der Sorge besteht, dass der A…
…ihrer deutschen Schwestergesellschaft und einer britischen Gesellschaft bildet, dann muss vor Entscheidung der Frage, wie die Gewinnaufteilung zwischen den genannten vier Gesellschaften vorzunehmen ist, ein klares Bild über die Funktionsteilung erstellt werden. Sollte es so sein, dass die britische Gesellschaft keinerlei echte Funktionen erfüllt und…
…zu konzentrieren haben sicherzustellen, dass die auf österreichischem Staatsgebiet ausgeübten Funktionen der A-GmbH im Verrechnungspreisweg ausreichend abgegolten werden. Die Gewinnaufteilung zwischen Liechtenstein und den involvierten Drittstaaten könnte hiefür nur dann eine - mittelbare - Bedeutung gewinnen, wenn Grund zu der Sorge besteht, dass der A-GmbH…
Sowohl das DBA-Deutschland vom 24. August 2000 wie auch das DBA-Deutschland vom 4. Oktober 1954 sehen die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden indirekten Gewinnaufteilung zwischen Stammhaus und Betriebstätte vor. Während aber das DBA 2000 diese Möglichkeit - dem OECD-Musterabkommen entsprechend - ohne besondere Methodikvorgabe gestattet, ist…
Übernimmt ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger Leitungsaufgaben in einem tschechischen Krankenhaus, ist zunächst zu klären, ob diese Aufgaben im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder auf selbständiger Basis erfüllt werden. Besteht ein Dienstverhältnis mit dem tschechischen Betreiber des Krankenhauses, unterliegt gemäß Artikel 14 Abs. 1 DBA-Tschechien…
Errichtet ein schweizerisches Versicherungsunternehmen in Österreich eine Zweigniederlassung, so ist gemäß Artikel 7 Abs. 5 DBA-Schweiz dieser Betriebstätte jener Teil des Gesamtgewinnes des schweizerischen Versicherungsunternehmens zuzuweisen, der dem Verhältnis der Rohprämieneinnahmen dieser Betriebstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens entspricht. Diese Abkommensregelung gilt…
Führt ein in Russland ansässiges Unternehmen Agenturtätigkeiten (Vermittlung von Handelsgeschäften einschließlich Übersetzungsarbeiten, Abschluss von Transportversicherungen, diverse Finanzdienstleistungen) für Auftraggeber aus Drittstaaten durch und unterhält diese russische Gesellschaft in Österreich ein Büro, so wird hiedurch eine inländische "Repräsentanz" (=Betriebstätte) im Sinn von Artikel 4 des DBA…
Führt eine deutsche Gesellschaft Agenturtätigkeiten für ein US-Konzernunternehmen durch und eröffnet diese deutsche Gesellschaft für die Betreuung des Österreich-Marktes in Österreich ein Büro, so wird hiedurch eine inländische Betriebstätte im Sinn des DBA-Deutschland begründet. Die aus der Agenturtätigkeit erzielten Gewinne des deutschen…
Vertreibt eine in Deutschland ansässige Gesellschaft Musik-CDs in Österreich und richtet sie hierzu ein inländisches Büro mit 2 Mitarbeitern ein, die allerdings keine Lieferaufträge entgegennehmen, jedoch durch Werbestrategien an der Markterschließung in Österreich mitwirken, dann ist zu vermuten, dass diesem Büro nicht bloß eine…
Unterhält eine österreichische Kapitalgesellschaft in der Ukraine eine Betriebstätte (= Repräsentanz im Sinne von Artikel 4 DBA-UdSSR) und werden in dieser Repräsentanz in der Ukraine ansässige Ortskräfte als Dienstnehmer aufgenommen, so kann selbst dann, wenn auf der Grundlage des "Verwertungstatbestandes" des § 98 Z. 4…
…der Folge, dass die Gewinne dieser Betriebstätte aus der Besteuerungsgrundlage der inländischen GmbH auszunehmen sind. Für die Gewinnzuweisung an die SFB gelten für die GmbH die international üblichen Gewinnaufteilungsgrundsätze des Artikels 7 Abs. 2 DBA-Schweiz. Ergibt sich hierbei im Rahmen einer Funktionsanalyse, dass die…
…Hausverwaltungsbüro der genannten deutschen GmbH ausübt. Aus Sicht des BM für Finanzen empfiehlt sich in Fällen dieser Art, dass von Unternehmensseite ein Gewinnaufteilungsvorschlag unterbreitet und in der Folge mit dem zuständigen deutschen und österreichischen Finanzamt abgestimmt wird. Sollte sich hiebei ein Besteuerungskonflikt anbahnen, wird naheliegen…
…der österreichischen AG bildet. Denn nach dem dem Artikel 7 DBA zugrunde liegenden "separate entity approach" ist für die Fragen der internationalen Gewinnaufteilung bei dem gezeichneten Sachverhaltsbild im Ergebnis von drei fiktiven und voneinander unabhängigen Unternehmen auszugehen: Dem Stammhaus der AG, dem im Wege der…
Erhält eine deutsche KG (D-KG) den Generalauftrag für die mehrjährige Errichtung eines deutschen Bauwerkes und gibt die D-KG einen Subauftrag an eine österreichische Baufirma weiter, dann ist es richtig, dass der österreichische Subauftragnehmer keine deutsche Baubetriebstätte unterhält, wenn seine Mitwirkung an dem deutschen…
…Salzburger Betrieb in einer österreichischen und einer deutschen "Betriebstätte" erzielt worden sind, dann ergibt sich aus Artikel 4 DBA-Deutschland das Erfordernis einer am "Fremdverhaltensgrundsatz" orientierten Gewinnaufteilung zwischen Österreich und Deutschland. Hiebei wird die Frage einer steuerlich zumutbaren Wohnsitzverlegung in den Hintergrund treten und es…