Findok · EAS-Auskünfte
EAS 377
Lohnauszahlungen durch die österr. Firmenzentrale an Ortskräfte einer ukrainischen Niederlassung
geltende FassungEAS-AuskunftP 2163/15/1-IV/4/94vom 28.01.1994
Wortlaut laut Findok
Unterhält eine österreichische
Kapitalgesellschaft in der Ukraine eine Betriebstätte (= Repräsentanz
im Sinne von Artikel 4 DBA-UdSSR) und werden in dieser Repräsentanz in der
Ukraine ansässige Ortskräfte als Dienstnehmer aufgenommen, so kann
selbst dann, wenn auf der Grundlage des "Verwertungstatbestandes" des § 98
Z. 4 EStG beschränkte Steuerpflicht der ukrainischen Dienstnehmer in
Österreich eintreten sollte, diese gemäß dem DBA-UdSSR nicht
wahrgenommen werden; und zwar auch dann nicht, wenn die Löhne und
Gehälter unmittelbar von der österreichischen Zentrale aus angewiesen
werden. Der Umstand, dass Artikel 11 DBA-UdSSR nicht dem OECD-Musterabkommen
folgt und keine Grundzuteilung des Besteuerungsrechtes an den
Ansässigkeitsstaat der Dienstnehmer enthält, führt zu keinem
anders lautenden Ergebnis. Denn Artikel 11 ist nur auf Fälle anwendbar, in
denen die Arbeit außerhalb des Ansässigkeitsstaates erfolgt. Mangels
Anwendbarkeit des Artikels 11 kommt daher die Generalzuteilungsregel des
Artikels 12 DBA-UdSSR zur Anwendung, die das Besteuerungsrecht in
Übereinstimmung mit den OECD-Prinzipien dem Ansässigkeitsstaat, sonach
im vorliegenden Fall der Ukraine, zuweist.
Allerdings wird zu beachten sein, dass der die
Auslandsbetriebstätte betreffende Lohnaufwand bei der Ermittlung des der
ukrainischen Repräsentanz zuzuweisenden Gewinnanteiles dem ukrainischen
Betriebsstättenergebnis und nicht dem Ergebnis der österreichischen
Zentrale anzulasten sein wird.
28.
Jänner 1994 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
- Art. 11 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
- Art. 12 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 2163/15/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 18044
- Gültig
- 28.01.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF