Findok · EAS-Auskünfte
EAS 394
Österreichbüro einer von einem US-Konzern beauftragten deutschen Agentur
geltende FassungEAS-AuskunftS 236/67/1-IV/4/94vom 24.02.1994
Wortlaut laut Findok
Führt eine deutsche Gesellschaft
Agenturtätigkeiten für ein US-Konzernunternehmen durch und
eröffnet diese deutsche Gesellschaft für die Betreuung des
Österreich-Marktes in Österreich ein Büro, so wird hiedurch eine
inländische Betriebstätte im Sinn des DBA-Deutschland begründet.
Die aus der Agenturtätigkeit erzielten Gewinne des deutschen Unternehmens
werden daher zwischen Deutschland und Österreich entsprechend aufzuteilen
sein. Der bloße Umstand, dass die Vertragabschlüsse
einschließlich der Vertragsunterfertigungen ausschließlich durch die
amerikanische Gesellschaft erfolgen, vermag daran nichts zu ändern. Denn
das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Vertragsabschlußvollmacht ist
irrelevant, wenn das deutsche Unternehmen eine ständige
Geschäftseinrichtung, eben das genannte Büro, in Österreich
unterhält.
Die Frage der Vertragsabschlußvollmacht könnte
allerdings dann eine Rolle spielen, wenn zu entscheiden ist, ob das deutsche
Unternehmen (in Deutschland und in Österreich) eine
"Vertreterbetriebstätte" (siehe Artikel II Abs. 1 lit. f DBA-USA) für
das US-Konzernunternehmen darstellt. "Vertragsabschlussvollmacht" ist in diesem
Zusammenhang in wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinn von Ziffer 33 des
OECD-Kommentars zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens (Zitierung lt. Stand
1.9.1992) zu verstehen: "Ist eine Person bevollmächtigt, alle Einzelheiten
eines Vertrages verbindlich auszuhandeln, kann davon ausgegangen werden, dass
sie die Vollmacht in diesem Staat ausübt, auch wenn der Vertrag von einer
anderen Person in dem Staat unterzeichnet wird, in dem sich das Unternehmen
befindet." "Person" kann in diesem Zusammenhang auch eine juristische Person
(die deutsche Agentur-GesmbH) sein. Allerdings wird in dieser Hinsicht in
Österreich keine von der bisherigen deutschen Beurteilung abweichende
Position einzunehmen sein.
24. Februar
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 2 Abs. 1 lit. f DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- S 236/67/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17965
- Gültig
- 24.02.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF