Findok · EAS-Auskünfte
EAS 753
Inländische Niederlassungen deutscher Banken
geltende FassungEAS-AuskunftE 366/90/1-IV/4/95vom 13.11.1995
Wortlaut laut Findok
Errichtet eine deutsche Bank in Österreich eine
Zweigniederlassung, so wird bezüglich der Frage der
Eigenmittelkapitalausstattung auf EAS 728 hingewiesen.
Die Gewinnabgrenzung zwischen dem deutschen Stammhaus und
der inländischen Zweigniederlassung wird entsprechend den international
üblichen Grundsätzen nach Maßgabe einer Funktionsanalyse
vorzunehmen sein. Ob hierbei Aktivitäten der inländischen
Zweigniederlassung oder dem ausländischen Stammhaus zuzurechnen sind, kann
als Sachverhaltsfrage im Allgemeinen nicht im Rahmen des EAS-Verfahrens
entschieden werden.
Bei Kreditgeschäften mit Dritten wird der Umstand,
dass Akquisition, Bewertung, Konditionsvereinbarung, Kreditentscheidung,
Vertragsabschluß, Ausfallsrisiko, Kreditverwaltung und Überwachung
von Österreich aus erfolgen jedenfalls für eine Zuordnung nach
Österreich sprechen. Aussagen hinsichtlich der Zuordnung von Ergebnissen
bei derivativen Geschäften könnten nur bei entsprechender Darlegung
der jeweils angesprochenen Geschäftsformen und der hierbei zu setzenden
Aktivitäten abgegeben werden.
Im deutschen Stammhaus anfallende Kosten der allgemeinen
Verwaltung sind in dem Maß, in dem sie für die einzelnen
Unternehmensteile entstanden sind, auf diese - ohne Gewinnaufschlag - umzulegen
(Z 17.7 des OECD-Kommentars 1994 zu Art. 7 OECD-MA).
Für die steuerliche Berücksichtigung von
Zinsertrag und Zinsaufwand aus Kreditgeschäften zwischen dem deutschen
Stammhaus und der inländischen Zweigniederlassung gilt nicht die sonst
für die interne Zinsenverrechnung vorgesehene steuerliche Unbeachtlichkeit,
sondern der Fremdverhaltensgrundsatz (Z 19 des OECD-Kommentars 1994 zu Art. 7
des OECD-MA). Marktkonformer Zinsenaufwand, der hierbei der
österreichischen Filiale gegenüber dem deutschen Stammhaus
erwächst, stellt daher auf österreichischer Seite Zinsaufwand dar; die
Überweisung nach Deutschland unterliegt nicht der
Kapitalertragsteuer.
13. November
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 366/90/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 16651
- Gültig
- 13.11.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF