Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2995
Grenzüberschreitende Leitung eines tschechischen Krankenhauses
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/2333-IV/4/2008vom 25.08.2008
Wortlaut laut Findok
Übernimmt ein in Österreich
ansässiger Steuerpflichtiger Leitungsaufgaben in einem tschechischen
Krankenhaus, ist zunächst zu klären, ob diese Aufgaben im Rahmen eines
Dienstverhältnisses oder auf selbständiger Basis erfüllt werden.
Besteht ein Dienstverhältnis mit dem tschechischen Betreiber des
Krankenhauses, unterliegt gemäß Artikel 14 Abs. 1 DBA-Tschechien
jener Teil der Bezüge der tschechischen Besteuerung, der auf die auf
tschechischem Staatsgebiet ausgeübte Arbeitsleistung entfällt. Dieser
Teil ist bei der Besteuerung in Österreich - unter Progressionsvorbehalt -
von der Besteuerung freizustellen. Da der Arbeitgeber (die tschechische
Betreibergesellschaft des Krankenhauses) in Tschechien ansässig ist, ist es
gemäß Artikel 14 Abs 2 DBA-Tschechien unerheblich, ob die Aufenthalte
in Tschechien innerhalb der maßgebenden 12-Monatszeiträume unter oder
über 183 Tagen liegen.
Liegt hingegen ein Werkvertrag vor und steht in dem
Krankenhaus ein Büroraum (= Betriebstätte im Sinn von Artikel 5
Abs. 1 DBA-Tschechien) zur Verfügung, dann unterliegt jener Gewinnteil, der
dieser tschechischen Betriebstätte zuzurechnen ist, der tschechischen
Besteuerung und ist in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der
Besteuerung freizustellen. Werden die Leitungsaufgaben auch unter Nutzung eines
in Österreich befindlichen Büroraumes erbracht, wird der erzielte
Gewinn nach den Fremdverhaltensgrundsätzen des Artikels 7 DBA-Tschechien
auf die beiden Betriebstätten aufzuteilen sein. Da in diesem Fall eine
Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 Abs. 1 des Abkommens für die
Erbringung der Leitungsaufgaben (Dienstleistung auf selbständiger Basis) in
Tschechien besteht, liegt kein Anwendungsfall für eine
"Dienstleistungsbetriebstätte" im Sinn von Artikel 5 Abs. 3 lit. b DBA CZ
vor.
Weder im Fall eines Dienstvertrages noch in jenem eines
Werkvertrages mit dem tschechischen Krankenhausbetreiber ist der Ort der
Entgeltauszahlung von steuerlicher Relevanz.
Bundesministerium für
Finanzen, 25. August 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 14 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007
- Art. 5 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007
- Art. 7 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007
BetriebstätteGewinnaufteilungDienstleistungsbetriebstätteArbeitslohnaufteilungDienstverhältnisselbständige TätigkeitWerkvertragFremdverhaltensgrundsatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/2333-IV/4/2008
- Stammnummer
- 36483
- Gültig
- 25.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF