Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2668
Betriebstättengewinnzurechnung bei Versicherungsgesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0659-IV/4/2005vom 18.10.2005
Wortlaut laut Findok
Sowohl das DBA-Deutschland vom 24.
August 2000 wie auch das DBA-Deutschland vom 4. Oktober 1954 sehen die
Möglichkeit einer grenzüberschreitenden indirekten Gewinnaufteilung
zwischen Stammhaus und Betriebstätte vor. Während aber das DBA 2000
diese Möglichkeit - dem OECD-Musterabkommen entsprechend - ohne besondere
Methodikvorgabe gestattet, ist dies im DBA-1954 bei Versicherungsunternehmen -
zumindest nach dem Wortlaut der Ziffer 13 des Schlussprotokolls - auf die
Methode der Gewinnaliquotierung nach dem Rohprämienschlüssel
eingeschränkt.
Bei der Verhandlung des DBA-2000 sind die Textfassungen des
OECD-Musterabkommens übernommen worden, ohne dass eine inhaltliche
Veränderung der Gewinnaufteilung im Versicherungsbereich angestrebt worden
wäre. Das neue Abkommen sollte daher jedenfalls keine Änderung in
einer bisher zwischen den Verwaltungen der beiden Staaten konfliktfrei
gehandhabten Aufteilungsmethodik zur Folge haben.
Sowohl nach dem Altabkommen (Z 13 des Schlussprotokolls)
als auch nach dem neuen Abkommen (Abs. 18 des nicht veröffentlichten
Entwurfes eines Anwendungsschreibens) sollte der Anteilsprozentsatz bei der
indirekten Gewinnaufteilung grenzüberschreitend zwischen den Verwaltungen
abgestimmt werden. Wenn daher durch das Versicherungsunternehmen zwischen den
zuständigen Finanzämtern das Einvernehmen über eine bestimmte
Methodik hergestellt ist, bestehen seitens des BM für Finanzen keine
Bedenken, wenn diese Aufteilungsmethodik nicht ausschließlich nur das
Verhältnis der Rohprämieneinnahmen zum Inhalt hat. Sollte ein solches
Einvernehmen nicht herstellbar sein und ein internationaler Besteuerungskonflikt
drohen, müsste die Angelegenheit zum Gegenstand eines internationalen
Verständigungsverfahrens gemacht werden, das allerdings im
Ansässigkeitsstaat des Unternehmens (in Deutschland) einzuleiten
wäre.
18. Oktober
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 4 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Anlage 1 Z 13 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0659-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24947
- Gültig
- 18.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF