…Kapitalgesellschaft in Österreich eine Personengesellschaft, deren Funktion darin besteht, ein ihr gehörendes Flugzeug an die deutsche Gesellschafter-Gesellschaft zu vermieten, dann wird in dieser durch Nutzungsüberlassung des eigenen Vermögens angestrebten Ertragserzielung bloße Vermögensverwaltung zu sehen sein (EStR 2000 Rz 5418 ff), die nicht zum Entstehen…
Vermietet eine deutsche Kapitalgesellschaft bemannte Flugzeuge unter Einschaltung ihrer österreichischen Betriebstätte an österreichische Luftfahrtunternehmen, dann kann sowohl der deutsche Flugzeugeigner als auch der österreichische Charterer Einkünfte aus dem Betrieb "eines Unternehmens ... der Luftfahrt" im Sinn von Artikel 6 des DBA-Deutschland-1954 erzielen. Diese Auffassung…
…an Flugzeugen in der Schweiz, in Italien und in Deutschland aus, so unterliegen die hiefür erzielten Einkünfte der ausschließlichen Besteuerung in Österreich, wenn für die Arbeiten in den genannten Staaten keine Betriebstätten im Sinn der mit diesen Ländern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen bestehen. Steht dem Flugzeugmechaniker in…
Führt ein inländisches Bedarfsflugunternehmen mit bemannten Flugzeugen im Ausland Charterflüge durch, handelt es sich hierbei nach Maßgabe der dem Artikel 3 Abs. 1 lit. e OECD-MA nachgebildeten DBA-Bestimmungen um Flüge im "internationalen Verkehr", es sei denn, die Flüge werden ausschließlich zwischen Destinationen im…
Unterhält ein österreichisches Produktionsunternehmen der Flugzeugbranche in mehreren Staaten Repräsentanzbüros, bei denen fraglich ist, ob deren Tätigkeit noch als bloße unterstützende Hilfstätigkeit im Sinn von Artikel 5 Abs. 4 lit. e des OECD-MA und der darauf basierenden österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zu werten ist, wird eine…
Hat ein in Österreich ansässiger Flugzeugführer mit einer deutschen Flugvermittlungsfirma einen freien Dienstvertrag im Sinn von LStR 2002 Rz 977 abgeschlossen, auf Grund dessen er es übernommen hat, für Kunden der deutschen Flugvermittlungsfirma bei Bedarf Pilotendienste zu erbringen, dann wird hierdurch kein Dienstverhältnis im Sinn…
Betreibt eine in Österreich ansässige Tochtergesellschaft eines italienischen Konzerns (Sitz und Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befinden sich in Österreich) ein Flugzeug für Zwecke des Transports konzerneigener Mitarbeiter zwischen den einzelnen Landesgesellschaften in Italien, Österreich, Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Irland, so steht der Umstand, dass die…
Mit dem Wirksamwerden des neuen DBA-Deutschland am 1. Jänner 2003 trat für das Bordpersonal von Flugzeugen, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, insoweit eine Änderung ein, als nun das Besteuerungsrecht an den Lohnbezügen jenem Staat zugewiesen ist, in dem sich die Geschäftsleitung des Luftverkehrsunternehmens…
…diese unabhängig vom Arbeitsort stets zugunsten des Geschäftsleitungsstaates angeordnet wird. Da sonach unter den genannten Gegebenheiten kein österreichisches Besteuerungsrecht besteht, bedarf die Frage, ob durch das "Parken" der beiden Flugzeuge in Österreich eine "Lohnsteuerbetriebstätte" entsteht, keiner näheren Untersuchung. 25. Juli 2005 Für den Bundesminister: Dr…
…Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA-Norwegen werden Arbeitnehmer, die ausschließlich oder vorwiegend an Bord von Flugzeugen eines österreichischen oder norwegischen Luftfahrtunternehmens tätig sind, im Wohnsitzstaat besteuert. Bei Vorliegen einer amtlichen norwegischen Ansässigkeitsbescheinigung kann von einem österreichischen Luftfahrtunternehmen, das einen norwegischen Flugpiloten beschäftigt, in…
…von Art. 15 Abs. 3 erfassten Pilotengehältern steht Malta zu, weil sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens, das das Flugzeug im internationalen Verkehr betreibt, in Malta befindet. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der zivilrechtliche Arbeitgeber in Dubai ansässig ist (EAS 2800; EAS…
…von Artikel 15 Abs. 5 erfassten Pilotengehältern steht daher Österreich zu, weil sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens, das das Flugzeug im internationalen Verkehr betreibt, in Österreich befindet. Wohl ist es richtig, dass nach innerstaatlichem Recht in den Fällen von Arbeitsgestellungsverhältnissen die gestellten…
…Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Wird jenes Flugzeug, in dem die portugiesische Besatzung ihren Dienst verrichtet, an ein portugiesisches Luftfahrtunternehmen verchartert…
…Veranstalter im Abzugsweg zu erheben. Mitwirkende sind nicht nur die ausländischen Piloten, sondern auch alle anderen natürlichen und juristischen Personen, die einen finanziell abgegoltenen Leistungsbeitrag jeglicher Art erbringen (zB ausländische Flugzeugwerke; ausländische Staaten in Bezug auf zur Verfügung gestellte Militärmaschinen; Luftfahrtunternehmen, die eine Kunstflugstaffel zur…
…an den Bezügen, als diese auf eine dort ausgeübte Arbeit entfallen; eine dem Artikel 15 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens entsprechende Sondernorm für die Bordbesatzung von Flugzeugen, nach der das Besteuerungsrecht dem Staat der Fluggesellschaft zugeteilt wird, fehlt im österreichisch-deutschen Abkommen. 1. Dezember 1997…
…würde. Da jedoch der österreichische Investor das Flugzeug lediglich einmal und zwar auf Dauer an die erwähnte griechische Gesellschaft vermietet, und da es weiters offensichtlich nur diese griechische Gesellschaft ist, die den Einsatz des Flugzeuges von verschiedenen griechischen Flugplätzen aus im Rahmen ihres Unternehmens dirigiert…
…sollen und zählt folgende Beispiele als von Art. 12 Abs. 3 UN-MA erfasste Ausrüstungen auf, die allesamt materieller Natur sind: Schiffe, Flugzeuge, Container, Kräne und Satelliten (Rz 19 UN-MK zu Art. 12 UN-MA 2021). Des Weiteren stellt der UN-MK für die…
…von Artikel 8 DBA-Italien erfasst, wenn die Bedienung der italienischen Strecke im Rahmen eines grenzüberschreitenden Fluges erfolgt. Versieht in Italien ansässiges Personal Dienst an Bord eines grenzüberschreitend fliegenden Flugzeuges (Anfangs- und Endpunkt des Fluges liegen in verschiedenen Staaten), unterliegen die Bezüge gemäß Artikel 15…
…als diese auf eine dort ausgeübte Arbeit entfallen; eine dem Artikel 15 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens entsprechende Sondernorm für die Bordbesatzung von Flugzeugen, nach der das Besteuerungsrecht dem Staat der Fluggesellschaft zugeteilt wird, fehlt im österreichisch-deutschen Abkommen." Diese Rechtslage wird sich allerdings mit…