Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1534
Österreichischer Langstreckenpilot einer deutschen Fluggesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftE 12/18-IV/4/99vom 27.09.1999
Wortlaut laut Findok
Verlegt ein Pilot deutscher Staatsangehörigkeit, der
bei einer internationalen deutschen Luftfahrtgesellschaft tätig ist, nach
Verehelichung mit einer Österreicherin den "Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen" nach Österreich und wird er hiedurch in Österreich
"ansässig", dann richtet sich die Besteuerung seiner Piloteneinkünfte
nach jenen Grundsätzen, die bereits in EAS 1182 wie folgt umschrieben
wurden:
"Ein in Österreich ansässiger Pilot einer
deutschen Fluggesellschaft, der sich von den ca. 200 Einsatztagen eines
Kalenderjahres nur rund 40 Tage auf deutschem Staatsgebiet aufhält und
sonst auf internationalen Flügen unterwegs ist, unterliegt gemäß
Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1 des österreichisch-deutschen
Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 221/1955, mit seinen Bezügen
insoweit der österreichischen Einkommensbesteuerung (und ist
korrespondierend in Deutschland von der Besteuerung freizustellen), als die
Bezüge auf außerhalb Deutschland ausgeübte berufliche
Tätigkeiten entfallen. Denn nach Art. 9 des Abkommens erlangt Deutschland
nur insoweit das Besteuerungsrecht an den Bezügen, als diese auf eine dort
ausgeübte Arbeit entfallen; eine dem Artikel 15 Abs. 3 des
OECD-Musterabkommens entsprechende Sondernorm für die Bordbesatzung von
Flugzeugen, nach der das Besteuerungsrecht dem Staat der Fluggesellschaft
zugeteilt wird, fehlt im österreichisch-deutschen Abkommen."
Diese Rechtslage wird sich allerdings mit dem Wirksamwerden
des am 2. September 1999 paraphierten neuen Doppelbesteuerungsabkommens
grundlegend ändern. Denn nach dem neuen Abkommen wird in OECD-konformer
Weise das fliegende Personal der internationalen Luftfahrtgesellschaften im
Staat der Geschäftsleitung des Luftfahrtunternehmens der Besteuerung
unterliegen. Mit dem Wirksamwerden des neuen Abkommens ist frühestens im
Jahr 2001 zu rechnen.
27.
September 1999 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 12/18-IV/4/99
- Stammnummer
- 2786
- Gültig
- 27.09.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF