Findok · EAS-Auskünfte
EAS 690
Bordpersonal auf gecharterten Luftfahrzeugen
geltende FassungEAS-AuskunftH 51/10/1-IV/4/95vom 01.08.1995
Wortlaut laut Findok
Werden in Portugal ansässige Piloten sowie Stewardessen von einem österreichischen Luftfahrtunternehmen als Arbeitnehmer für den internationalen Luftverkehr aufgenommen, unterliegen die hierfür gezahlten Bezüge gemäß Artikel 15 Abs. 3 DBA-Portugal der österreichischen Besteuerung. Denn nach dieser Bestimmung dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Wird jenes Flugzeug, in dem die portugiesische Besatzung ihren Dienst verrichtet, an ein portugiesisches Luftfahrtunternehmen verchartert, dann erbringen nach Auffassung des BM für Finanzen sowohl der portugiesische Charterer als auch der österreichische Vercharterer internationale Flugverkehrsleistungen. In diesem Fall ist der Ort der Geschäftsleitung jenes Unternehmens maßgebend, dessen Gewinne durch die an die Besatzung gezahlten Bezüge geschmälert werden (in diesem Sinn BFH 8.2.1995, BStBl II 1995, S 405). Die an die portugiesische Besatzung von dem österreichischen Luftverkehrsunternehmen gezahlten Arbeitslöhne stellen für das österreichische Unternehmen gewinnmindernde Betriebsausgaben dar und bleiben daher in Österreich steuerpflichtig.
1. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 3 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 51/10/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17007
- Gültig
- 01.08.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF