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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1074

Ankauf und Vermietung eines Sportflugzeuges in Griechenland

geltende FassungEAS-AuskunftB 259/2-IV/4/97vom 25.05.1997

Wortlaut laut Findok

Kauft ein in Österreich ansässiger Investor im Rahmen seines Privatvermögens von einer griechischen Gesellschaft ein griechisches Sportflugzeug, um es sodann an eine andere griechische Gesellschaft zu vermieten, dann fallen die aus dieser Geschäftsgestaltung resultierenden Einkünfte nicht in die 3. Einkunftsart (Einkünfte aus Gewerbebetrieb), sondern in die 7. Einkunftsart (Einkünfte aus Leistungen). Demzufolge findet auch Artikel 7 des DBA-Griechenland darauf keine Anwendung, da diese Bestimmung grundsätzlich nur für betriebliche nicht aber für die nichtbetrieblichen Einkünfte Bedeutung besitzt. Damit würde selbst dann, wenn im gegebenen Zusammenhang eine zur Entstehung einer griechischen Betriebstätte führende Gestaltung gewählt wird, die inländische Steuerpflicht durch das DBA-Griechenland nicht eingeschränkt. Das Vorliegen einer Betriebstätte in Griechenland könnte indessen für umsatzsteuerliche Belange von Bedeutung sein. Die Vermietung von Beförderungsmitteln im Gemeinschaftsgebiet wird zwar nach § 3a Abs. 12 UStG grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, doch würde sich der Leistungsort nach Griechenland verlagern, wenn die Vermietung von einer griechischen Betriebstätte des österreichischen Unternehmers ausgeführt würde. Da jedoch der österreichische Investor das Flugzeug lediglich einmal und zwar auf Dauer an die erwähnte griechische Gesellschaft vermietet, und da es weiters offensichtlich nur diese griechische Gesellschaft ist, die den Einsatz des Flugzeuges von verschiedenen griechischen Flugplätzen aus im Rahmen ihres Unternehmens dirigiert, erscheint der Bestand einer griechischen Betriebstätte für den österreichischen Investor kaum denkbar. Erfolgt aber die Vermietung nicht von einer griechischen Betriebstätte aus, dann besteht inländische Umsatzsteuerpflicht (20%); denn es wird angenommen, dass die besonderen, zur Steuerfreiheit führenden Gegebenheiten des § 6 Abs. 1 Z 2 i.V. mit § 9 Abs. 2 UStG nicht vorliegen. Die als Mieter auftretende griechische Gesellschaft wäre aber korrespondierend nach Maßgabe der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 zur Vorsteuererstattung in Österreich berechtigt. 25. Mai 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

MietentgeltMietentgelte für FahrzeugeMieteinkünfteEinkünfte aus Vermietunggewerbliche TätigkeitAuslandsbetriebstätteBetriebstätte für umsatzsteuerliche BelangeDauervermietungSteuererstattung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
B 259/2-IV/4/97
Stammnummer
14462
Gültig
25.05.1997 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF