Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1074
Ankauf und Vermietung eines Sportflugzeuges in Griechenland
geltende FassungEAS-AuskunftB 259/2-IV/4/97vom 25.05.1997
Wortlaut laut Findok
Kauft ein in Österreich
ansässiger Investor im Rahmen seines Privatvermögens von einer
griechischen Gesellschaft ein griechisches Sportflugzeug, um es sodann an eine
andere griechische Gesellschaft zu vermieten, dann fallen die aus dieser
Geschäftsgestaltung resultierenden Einkünfte nicht in die 3.
Einkunftsart (Einkünfte aus Gewerbebetrieb), sondern in die 7. Einkunftsart
(Einkünfte aus Leistungen). Demzufolge findet auch Artikel 7 des
DBA-Griechenland darauf keine Anwendung, da diese Bestimmung grundsätzlich
nur für betriebliche nicht aber für die nichtbetrieblichen
Einkünfte Bedeutung besitzt. Damit würde selbst dann, wenn im
gegebenen Zusammenhang eine zur Entstehung einer griechischen Betriebstätte
führende Gestaltung gewählt wird, die inländische Steuerpflicht
durch das DBA-Griechenland nicht eingeschränkt.
Das Vorliegen einer Betriebstätte in Griechenland
könnte indessen für umsatzsteuerliche Belange von Bedeutung sein. Die
Vermietung von Beförderungsmitteln im Gemeinschaftsgebiet wird zwar nach
§ 3a Abs. 12 UStG grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem
aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, doch würde sich der
Leistungsort nach Griechenland verlagern, wenn die Vermietung von einer
griechischen Betriebstätte des österreichischen Unternehmers
ausgeführt würde. Da jedoch der österreichische Investor das
Flugzeug lediglich einmal und zwar auf Dauer an die erwähnte griechische
Gesellschaft vermietet, und da es weiters offensichtlich nur diese griechische
Gesellschaft ist, die den Einsatz des Flugzeuges von verschiedenen griechischen
Flugplätzen aus im Rahmen ihres Unternehmens dirigiert, erscheint der
Bestand einer griechischen Betriebstätte für den österreichischen
Investor kaum denkbar. Erfolgt aber die Vermietung nicht von einer griechischen
Betriebstätte aus, dann besteht inländische Umsatzsteuerpflicht (20%);
denn es wird angenommen, dass die besonderen, zur Steuerfreiheit führenden
Gegebenheiten des § 6 Abs. 1 Z 2 i.V. mit § 9 Abs. 2 UStG nicht
vorliegen. Die als Mieter auftretende griechische Gesellschaft wäre aber
korrespondierend nach Maßgabe der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 zur
Vorsteuererstattung in Österreich berechtigt.
25. Mai
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972
MietentgeltMietentgelte für FahrzeugeMieteinkünfteEinkünfte aus Vermietunggewerbliche TätigkeitAuslandsbetriebstätteBetriebstätte für umsatzsteuerliche BelangeDauervermietungSteuererstattung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 259/2-IV/4/97
- Stammnummer
- 14462
- Gültig
- 25.05.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF