Findok · EAS-Auskünfte
EAS 501
Flugzeugreparaturen im Ausland
geltende FassungEAS-AuskunftH 3319/1/1-IV/4/94vom 22.09.1994
Wortlaut laut Findok
Führt ein in Österreich
ansässiger und gem. § 124 Z. 14 Gewerbeordnung selbständig
tätiger Luftfahrzeugmechaniker mit Betriebstandort in Österreich auch
Wartungs- und Reparaturaufträge an Flugzeugen in der Schweiz, in Italien
und in Deutschland aus, so unterliegen die hiefür erzielten Einkünfte
der ausschließlichen Besteuerung in Österreich, wenn für die
Arbeiten in den genannten Staaten keine Betriebstätten im Sinn der mit
diesen Ländern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen
bestehen.
Steht dem Flugzeugmechaniker in den genannten Staaten keine
feste örtliche Einrichtung zur ausschließlichen Verfügung (z.B.
ein eigener Arbeitsraum) und werden daher die Wartungs- und Reparaturarbeiten im
Hangar oder im freien Gelände des Flughafens ausgeführt, wobei hiezu
lediglich ein Werkzeugkoffer und das entsprechende Know-How benötigt wird,
dauern die Arbeiten weiters in der Regel kaum länger als 4 Tage und begibt
sich der Mechaniker in der Folge stets wieder nach Österreich zurück,
so fehlt es an ausländischen Betriebstätten, die in den genannten
Staaten Besteuerungsansprüche an den erzielten Einkünften
begründen könnten.
Sollte einmal eine feste örtliche Einrichtung zur
Ausübung der Arbeiten kurzfristig
überlassen werden, so würde hiedurch nach Auffassung des
Bundesministeriums für Finanzen ebenfalls keine ausländische
DBA-Betriebstätte begründet werden. Mit der Bundesrepublik Deutschland
ist in einem Verständigungsverfahren davon ausgegangen worden, dass
Einrichtungen, die nicht wenigstens 6 Monate zur Verfügung gestellt werden,
im Allgemeinen noch keine DBA-Betriebstätte darstellen.
22.
September 1994 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Auslandsbetriebstättegewerblich Tätigegewerbliche TätigkeitGewerbebetriebfeste Einrichtungenfeste Geschäftseinrichtungdauerhafte GeschäftseinrichtungDauerhaftigkeit6-Monats-Frist6-Monats-Grenze
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 3319/1/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17538
- Gültig
- 22.09.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF