…1955 zukommt) im Schenkungs- oder Erbweg an Personen übertragen, die ebenfalls keine "Inländer" im vorgenannten Sinn sind, so tritt nach dieser Verwaltungspraxis keine inländische Schenkungs- oder Erbschaftsteuerpflicht hinsichtlich der im Wege der deutschen Personengesellschaft gehaltenen Beteiligung an der österreichischen Personengesellschaft ein (EAS 98, 519, 1344)…
…mit der deutschen Steuerverwaltung die Anwendung des Transparenzprinzips auch im Fall vermögensverwaltender Personengesellschaften angewendet wird. Auf dieser Grundlage ist unter EAS 1754 der Bestand der österreichischen Erbschaftsteuerpflicht als gegeben angenommen worden, wenn ein deutscher Erblasser als Treugeber über einen deutschen Treuhänder an einer österreichischen KEG…
Für erbschafts- und schenkungssteuerliche Belange hat sich eine österreichische Verwaltungspraxis entwickelt, die bei betriebsführenden Personenhandelsgesellschaften nicht das im Einkommensteuerrecht geltende Transparenzprinzip anwendet (EAS 98, EAS 519, EAS 1344, EAS 1393, EAS 2706). Ist daher eine in Deutschland ansässige natürliche Person als Kommanditist an einer österreichischen…
… eine inländische Erbschaftsteuerpflicht im Fall des Erbüberganges der Beteiligung an der deutschen Muttergesellschaft hätte daher in diesem Fall nur bei einem "Doppeldurchgriff" (Zurechnung der inländischen Betriebstätten im Wege der inländischen KG und in weiterer Folge im Wege der deutschen Mutter-KG an die Gesellschafter der…
…oder Schenkungsübergang der von Steuerinländern gehaltenen Anteile an einer vermögensverwaltenden deutschen GmbH & Co KG, deren Funktion sich auf das Halten aller Geschäftsanteile an einer deutschen GmbH beschränkt, infolge bestehender unbeschränkter Steuerpflicht inländische Erbschaftssteuer anfällt, deren Erhebung - auf den ersten Blick - durch Artikel 5 DBA-Deutschland…
Endbesteuerte inländische Sparbücher und Anleihen eines Erblassers mit ausschließlichem Wohnsitz in Österreich, die auf einen in Deutschland ansässigen Erben übergehen, unterliegen gemäß Artikel 5 Abs. 1 DBA(Erb)-Deutschland der ausschließlichen Besteuerung in Österreich; diese ist gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG abgegolten…
…sondern unmittelbar den Anlegern zugerechnet. Diese Betrachtung zeitigt Folgewirkungen bei der Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen. Da alle österreichischen Erbschaftssteuerabkommen auf der Freistellungsmethode beruhen, sind die im Wege von Immobilienfonds anteilig gehaltenen ausländischen Liegenschaften genau so auf Grund der DBA von der österreichischen Erbschaftsbesteuerung freizustellen wie unmittelbar…
Es ist wohl richtig, dass durch den Kapitalertragsteuerabzug endbesteuerte inländische Sparguthaben im Fall eines Erbüberganges keiner Erbschaftsteuerpflicht mehr unterliegen, während der deutschen Kapitalertragsteuer unterworfene deutsche Sparguthaben im Fall des Erbüberganges inländische Steuerpflicht auslösen. Allerdings kann in der Besteuerung des laufenden Kapitalertrages im Ausland einerseits und…
Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG ist der Erbübergang von Geldeinlagen bei österreichischen Kreditinstituten von der Erbschaftsteuer befreit, soweit deren Erträge im Zeitpunkt des Todes der Steuerabgeltung "unterliegen". Entscheidend ist sonach, ob die aus den Einlagen abreifenden Zinsen in das mit Abgeltungswirkung ausgestattet Kapitalertragsteuerabzugssystem…
Das österreichisch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiete der Nachlaß- und Erbschaftsteuern gehört auch nach Auslaufen der österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuer mit dem 1. August 2008 (siehe dazu VfGH 7.3.2007, G 54/06 ua.; 15.6.2007, G 23/07) nach wie vor dem…
Wurde von in Deutschland ansässigen (und in Österreich nur der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegenden) Personen in Österreich eine vermögensverwaltende KEG gegründet, die ausschließlich eine inländische Eigentumswohnung ertragbringend verwaltet, und geht ein KEG-Anteil im Erbweg auf einen anderen beschränkt Steuerpflichtigen über, dann unterliegt dieser Vermögensübergang der…
…EAS 519, EAS 1344, EAS 1393). Diese Verwaltungspraxis steht aber im Gegensatz zu der Regelung der Z 7 des Schlussprotokolls zu Artikel 4 des österreichisch-deutschen Erbschaftsteuerabkommens, da nach dieser Bestimmung der Besteuerungsdurchgriff nur im Fall von Kapital- und Genossenschaften unterbleibt. Bei Personengesellschaften kann daher…
Artikel 2 DBA-Deutschland (Erb) legt den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens in der Weise fest, dass er die Erbschaftsteuer insoweit in den DBA-Geltungsbereich einbezieht, als ihr "Erwerbe von Todes" wegen unterliegen. Da auch Schenkungen auf den Todesfall gemäß § 2 ErbStG zu den "Erwerben…
Es entspricht der ständigen Verwaltungspraxis, eine internationale Doppelbesteuerung bei unentgeltlichem Übergang von im Ausland belegenem unbeweglichem Vermögen (einschließlich "mittelbarer Grundstücksschenkungen") und ausländischem Betriebstättenvermögen (einschließlich Personengesellschaftsbeteiligungen) durch Steuerfreistellung zu beseitigen. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Geschenkgeber seinen Hauptwohnsitz in Österreich oder im Ausland hat…
…nicht ausüben, falls mangels inländischer Ansässigkeit des Erblassers und des Erben in Österreich nur beschränkte Erbschaftssteuerpflicht besteht. Denn der Erbübergang von Beteiligungen an österreichischen Gesellschaften (betrieblich tätige Personengesellschaften eingeschlossen) löst nach der derzeitigen Verwaltungspraxis keine beschränkte Erbschaftssteuerpflicht in Österreich aus (siehe EAS 98, EAS 519…
Wurde eine deutsche Personengesellschaft mit deutschen Betriebstätten liquidiert und geht nach dem Tod eines in Österreich ansässigen Gesellschafters der liquidierten Gesellschaft der Anspruch auf den Liquidationserlös auf einen ebenfalls in Österreich ansässigen Erben über, steht das Besteuerungsrecht daran Österreich zu, wenn der Erbübergang des…
Für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes gilt wohl der Grundsatz, dass zunächst die gesamte Besteuerungsgrundlage in jener Höhe zu ermitteln ist, wie wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem betreffenden ausländischen Staat bestünde. Hierbei ist allerdings eine ausländische Erbschaftssteuer, nicht gem. § 6 Abs. 3 ErbStG. als Abzugspost…
…so wird dieser Vorgang nicht vom österreichisch-deutschen Erbschaftssteuerabkommen, BGBl. Nr. 220/1955, erfasst; allerdings ist Deutschland im Hinblick auf von Österreich gewährte Gegenseitigkeit bereit, eine eintretende Doppelbesteuerung auf der Grundlage von § 21 des deutschen Erbschaftssteuergesetzes durch Anrechnung der vom Einheitswert bemessenen österreichischen Schenkungssteuer auf…
Nach der gegenwärtigen Verwaltungspraxis wird bei der Handhabung des nach § 48 BAO eingeräumten Ermessens im Regelfall das Freistellungssystem nur bei Erb- oder Schenkungsübergängen ausländischen Grund- und Betriebsvermögens angewendet; in anderen Fällen wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode beseitigt, soferne nicht besondere Gegebenheiten eine abweichende Regelung…
…Sohn über, so ist dieser Vorgang gemäß Artikel 5 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern von der österreichischen Erbschaftsbesteuerung freizustellen. Werden diese Anteile noch zu Lebzeiten auf den Sohn im Schenkungsweg übertragen und wird dieser Vorgang in Deutschland der Schenkungsbesteuerung unterzogen, dann…