Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2272
Erbschaftsteuer bei doppelstöckiger Personengesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftG 409/1-IV/4/03vom 23.04.2003
Wortlaut laut Findok
Werden inländische
Betriebstätten im Wege ausländischer Personengesellschaften gehalten,
dann wird nach der bei der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung gehandhabten
österreichischen Verwaltungspraxis nicht der Sichtweise der im Bereich der
Einkommensbesteuerung maßgebenden Bilanzbündeltheorie gefolgt und es
wird nicht durch die Personengesellschaft auf die dahinter stehenden
Gesellschafter "durchgegriffen". Ist daher eine deutsche gewerblich tätige
Personengesellschaft an inländischen Personengesellschaften beteiligt und
werden die Anteile an der deutschen Personengesellschaft von den in Deutschland
ansässigen Gesellschaftern (denen keine Inländereigenschaft im Sinn
des § 6 Abs. 2 ErbStG 1955 zukommt) im Schenkungs- oder Erbweg an
Personen übertragen, die ebenfalls keine "Inländer" im vorgenannten
Sinn sind, so tritt nach dieser Verwaltungspraxis keine inländische
Schenkungs- oder Erbschaftsteuerpflicht hinsichtlich der im Wege der deutschen
Personengesellschaft gehaltenen Beteiligung an der österreichischen
Personengesellschaft ein (EAS 98, 519, 1344). Ein Durchgriff durch die
ausländische Personengesellschaft unterbleibt nicht nur in Fällen
eines "Doppeldurchgriffes", sondern auch in Fällen eines einfachen
Durchgriffes. Geht daher die Beteiligung eines beschränkt steuerpflichtigen
Gesellschafters einer gewerblich tätigen deutschen Personengesellschaft mit
Inlandsbetriebstätten auf einen anderen beschränkt Steuerpflichtigen
im Erb- oder Schenkungsweg über, dann wird darin auf österreichischer
Seite kein Vermögensübergang des inländischen
Betriebstättenvermögens der deutschen Personengesellschaft zu sehen
sein; denn dieses verbleibt auch nach dem deutschen Gesellschafterwechsel in den
Händen derselben deutschen Personengesellschaft (EAS 1393). Diese
österreichische Verwaltungspraxis steht allerdings im Gegensatz zur
Vorgangsweise auf deutscher Seite, da dort bei Anteilsveräußerungen
ausländischer Personengesellschaften ein aliquoter
Vermögensübergang inländischer Betriebstätten besteuert wird
und sonach ein Durchgriff auf die Gesellschafter der ausländischen
Personengesellschaft erfolgt (Wilms, dErbStG, Rz 137 zu § 2), wodurch sich
durch diese österreichische Verwaltungspraxis Doppelbesteuerungen oder auch
Doppelnichtbesteuerungen ergeben können.
Im Fall von
immobilienverwaltenden
Personengesellschaften wird allerdings mittlerweile auch in der
österreichischen Verwaltungspraxis eine Durchgriffsbesteuerung vorgenommen.
So wurde im Fall einer österreichischen vermögensverwaltenden KEG, die
ausschließlich eine inländische Eigentumswohnung verwaltete und die
von in Deutschland ansässigen (und in Österreich nur der
beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegenden) Personen gegründet
worden ist, die Auffassung vertreten, dass inländische Steuerpflicht
eintritt, wenn der KEG-Anteil im Erbweg auf einen anderen beschränkt
Steuerpflichtigen übergeht (EAS 1571). Ähnlich EAS 1754. An diesen
Auffassungen wird bis auf weiteres festgehalten.
23. April
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Erbschaftsteuern), BGBl. Nr. 220/1955
BilanzbündeltheorieGesellschafterdurchgriffDoppelnichtbesteuerungimmobilienverwaltende Personengesellschaftendoppelstöckige PersonengesellschaftenVermögensübergang
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 409/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36233
- Gültig
- 23.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF