Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2499
Erbschaftssteuerliche Behandlung von Geldeinlagen eines Steuerausländers bei einem inländischen Kreditinstitut
geltende FassungEAS-AuskunftR 664/4-IV/4/04vom 05.08.2004
Wortlaut laut Findok
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG ist der
Erbübergang von Geldeinlagen bei österreichischen Kreditinstituten von
der Erbschaftsteuer befreit, soweit deren Erträge im Zeitpunkt des Todes
der Steuerabgeltung "unterliegen". Entscheidend ist sonach, ob die aus den
Einlagen abreifenden Zinsen in das mit Abgeltungswirkung ausgestattet
Kapitalertragsteuerabzugssystem einbezogen sind. Denn mit der Einbindung der
Zinseneinkünfte in das seinerzeit 22%ige und mittlerweile auf 25%
angehobene KESt-System sollte auch die Erbschaftsteuerabgeltung einhergehen. Ob
es hierbei im konkreten Einzelfall tatsächlich zu einer budgetwirksamen
KESt-Leistung kommt oder ob diese KESt in einem Veranlagungsverfahren z.B. wegen
ungenügender übriger Einkünfte oder wegen einer
DBA-Steuerfreistellungsverpflichtung wieder untergeht, ist unerheblich.
Maßgebend ist lediglich die Einbeziehung in das KESt-Abzugssystem (oder in
den "KESt-Ersatz" einer Veranlagung als Sondereinkunft nach
§ 37 Abs. 8 EStG).
Beschränkt steuerpflichtige Steuerausländer
"unterliegen" aber mit ihren Zinseneinkünften keinem
Kapitalertragsteuerabzug, gleichgültig, ob die Kapitalanlagen von
inländischen oder ausländischen Banken gehalten werden. Geht daher
zinsbringendes Kapitalvermögen von beschränkt steuerpflichtigen
Erblassern auf Steuerinländer über, mag dieses aus Einlagen bei
inländischen oder bei ausländischen Kreditinstituten bestehen, dann
unterliegen diese Erbübergänge der österreichischen
Erbschaftsbesteuerung, es sei denn, dass sich aus einem
Doppelbesteuerungsabkommen eine Freistellungsverpflichtung.
05. August
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- R 664/4-IV/4/04
- Stammnummer
- 15009
- Gültig
- 05.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF