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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2499

Erbschaftssteuerliche Behandlung von Geldeinlagen eines Steuerausländers bei einem inländischen Kreditinstitut

geltende FassungEAS-AuskunftR 664/4-IV/4/04vom 05.08.2004

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG ist der Erbübergang von Geldeinlagen bei österreichischen Kreditinstituten von der Erbschaftsteuer befreit, soweit deren Erträge im Zeitpunkt des Todes der Steuerabgeltung "unterliegen". Entscheidend ist sonach, ob die aus den Einlagen abreifenden Zinsen in das mit Abgeltungswirkung ausgestattet Kapitalertragsteuerabzugssystem einbezogen sind. Denn mit der Einbindung der Zinseneinkünfte in das seinerzeit 22%ige und mittlerweile auf 25% angehobene KESt-System sollte auch die Erbschaftsteuerabgeltung einhergehen. Ob es hierbei im konkreten Einzelfall tatsächlich zu einer budgetwirksamen KESt-Leistung kommt oder ob diese KESt in einem Veranlagungsverfahren z.B. wegen ungenügender übriger Einkünfte oder wegen einer DBA-Steuerfreistellungsverpflichtung wieder untergeht, ist unerheblich. Maßgebend ist lediglich die Einbeziehung in das KESt-Abzugssystem (oder in den "KESt-Ersatz" einer Veranlagung als Sondereinkunft nach § 37 Abs. 8 EStG). Beschränkt steuerpflichtige Steuerausländer "unterliegen" aber mit ihren Zinseneinkünften keinem Kapitalertragsteuerabzug, gleichgültig, ob die Kapitalanlagen von inländischen oder ausländischen Banken gehalten werden. Geht daher zinsbringendes Kapitalvermögen von beschränkt steuerpflichtigen Erblassern auf Steuerinländer über, mag dieses aus Einlagen bei inländischen oder bei ausländischen Kreditinstituten bestehen, dann unterliegen diese Erbübergänge der österreichischen Erbschaftsbesteuerung, es sei denn, dass sich aus einem Doppelbesteuerungsabkommen eine Freistellungsverpflichtung. 05. August 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

GeldeinlagenErbschaftsteuerabgeltung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
R 664/4-IV/4/04
Stammnummer
15009
Gültig
05.08.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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