… 50d Abs. 3 dEStG eintritt, durch eine einseitige Maßnahme Österreichs im Wege der Anrechnung der deutschen Steuer saniert wird. Vielmehr wäre eine Nichtanwendung der unionsrechtswidrigen Vorschrift bzw. eine Erstattung der Steuer zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf deutscher Seite zu suchen. EAS 3338 und die darauf…
…Allerdings trifft Österreich auch in diesem Fall eine Entlastungsverpflichtung, die sich unmittelbar aus Artikel 23 Abs. 2 lit. a des Abkommens herleitet. Denn nach dieser Vorschrift ist Österreich zur Steuerfreistellung verpflichtet, wenn 1. die Kapitalerträge nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden dürfen…
…14 Anwendung (vgl. Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht I/1, Tz 14-111, sowie Abs. 8 des OECD-Kommentars zu Art. 7 OECD-MA idF vor dem Update 2000). Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist gemäß AOA das "wirtschaftliche Eigentum" maßgebend…
…das sich aus dem Wortlaut des § 50d ergebende Tatbestandsbild. § 50d Abs. 3 dEStG lautet wie folgt: "Eine ausländische Gesellschaft hat keinen Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach Absatz 1 oder Absatz 2, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht…
…27 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 wird eine Wegzugsbesteuerung durch Umstände ausgelöst, die im Hinblick auf eine Beteiligung zu einer Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts im Verhältnis zu anderen Staaten führen. Solche Umstände können auch aufgrund eines anwendbaren DBA eintreten (vgl etwa EAS 3157, EAS…
Das EAS-Auskunftssystem ist primär auf die Klärung von Rechtsfragen ausgerichtet, die bei einem klar umrissenen Sachverhaltsbild im internationalen Kontext auftreten können. Es wäre eine Überforderung dieses Systems, eine Auseinandersetzung mit Rechtsfragen bei Sachverhaltsgestaltungen zu verlangen, die bereits erkennen lassen, dass sie vermutlich einer wirtschaftlichen…
…eine inländische Steuerfreistellung sind erfüllt, wenn von einer operativ tätigen österreichischen KG Lizenzgebühren an eine in Irland ansässige und dort ebenfalls operativ tätige "unlimited company" gezahlt werden. Das BM für Finanzen hält insoweit an der in EAS 1919 geäußerten Auffassung fest, als der irischen "unlimited…
…in EAS 3284 statuierte Verlangen nach Einzelansässigkeitsbestätigungen an die verliehenen Arbeitskräfte nicht die Einbringung von Einzelrückerstattungsanträgen durch jeden einzelnen Arbeitnehmer erfordert, sondern dass es nach wie vor bei dem Sammelrückerstattungsverfahren durch den ausländischen Arbeitskräfteverleiher verbleiben muss, wie dies im Durchführungserlass zur DBA-Entlastungsverordnung, AÖF Nr…
…1. bis 29.9. des Folgejahres), dann ist vorweg zu klären, ob diese (ungewöhnliche) Konstruktion im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise steuerlich anzuerkennen ist, oder ob als wahrer Arbeitgeber das österreichische Unternehmen und nicht das liechtensteinische Personalgestellungsunternehmen anzusehen ist. Zu dieser sachverhaltsabhängigen Frage kann im EAS…
…dass es sich hierbei nicht um nach österreichischem Recht (z.B. gemäß der Liebhabereiverordnung oder gemäß § 2 Abs. 2a EStG) von der Verlustverwertung ausgeschlossene Verluste handelt; das solcherart ermittelte Jahreseinkommen bildet die Grundlage für die Berechnung des anzuwendenden Durchschnittsteuersatzes (Progressionssatzes). Zwecks weiterer Feststellung der inländischen…
…Recht gefüllt werden darf. Nimmt aber Deutschland solcherart in Übereinstimmung mit dem Abkommen ein Besteuerungsrecht in Anspruch, dann verpflichtet dies Österreich gemäß Artikel 23 Abs. 2 des Abkommens zur Steuerfreistellung (siehe zB auch EAS 1441 oder EAS 2062). 10. Dezember 2002 Für den Bundesminister: Dr…
…finden sich in der LStR 2002 Rz 923 ff. Wie aus EAS 1314 zu entnehmen ist, helfen die Kriterien des Erlasses AÖF Nr. 70/1998 (der auf den Aussagen des OECD-Kommentars zu Artikel 15 des OECD-Musterabkommens beruht) nur bei der Abgrenzung der Variante…
…dass eine Beantwortung der gestellten Fragen eine tiefergehende Durchleuchtung des geschilderten Sachverhaltes erfordert, die nicht im Rahmen des EAS-Verfahrens auf ministerieller Ebene vorgenommen werden kann. Nach den geschilderten Fakten soll eine österreichische Gesellschaft, die als bloße Sitzgesellschaft ohne eigene Geschäftsräume und Personal konzipiert ist…
…1 lit. a das DBA(Erb)-FRA Anwendung. Die StiftESt stellt eine Steuer "gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art" zur abgeschafften österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuer dar (Art. 2 Abs. 2 iVm Art. 2 Abs. 1 lit. b DBA(Erb)-FRA; vgl. EAS 3428 zu DBA…
Eine Beantwortung der gestellten Fragen erfordert eine tiefergehende Durchleuchtung des geschilderten Sachverhaltes, die nicht im Rahmen des EAS-Verfahrens auf ministerieller Ebene vorgenommen werden kann. Nach den geschilderten Fakten kauft eine ungarische Tochtergesellschaft Kosmetika in Luxemburg ein, transportiert diese dann von Ungarn nach Österreich…
Grundlegende Aussagen über die bei internationalen Konzernversetzungen maßgebenden Gegebenheiten enthalten zB EAS 929 oder EAS 1314. Es ergibt sich daraus, dass von Parteienseite zunächst Klarheit darüber hergestellt werden muss, welche der drei maßgebenden Gestaltungsformen gewählt worden ist (Vertragsverhältnis zur Entsendungsgesellschaft durch den Mitarbeiter oder Arbeitskräftegestellung…
…seitens des örtlich zuständigen Finanzamtes die Einleitung eines Verständigungsverfahrens mit Russland veranlasst wird. Die reine Nachweisproblematik muss daher mit dem zuständigen Finanzamt abgeklärt werden und kann nicht im EAS-Weg gelöst werden. 15. Jänner 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Finanzen bedauert mitteilen zu müssen, dass eine Beantwortung der gestellten Fragen eine tiefergehende Durchleuchtung des geschilderten Sachverhaltes erfordert, die nicht im Rahmen des EAS-Verfahrens auf ministerieller Ebene vorgenommen werden kann. Nach den geschilderten Fakten möchte eine englisch-französische Unternehmensgruppe in Österreich eine GesmbH errichten…
…erfolgen wird. Der in der vorliegenden EAS beschriebene Sachverhalt bietet allerdings keine Erklärung für das Verlangen des österreichischen Finanzamtes, es solle eine deutsche Bestätigung darüber beigebracht werden, dass eine Rückgängigmachung einer Hinzurechnungsbesteuerung auf der Grundlage von § 2a Abs.3 dEStG auf deutscher Seite nicht mehr…
…sondern nur jene Quellensteuereinschränkung zulässt, die bei Zurechnung zum österreichischen Gesellschafter A gemäß Artikel 10 DBA-D zu gewähren ist. Mit der Lösung solcher Zurechnungskonflikte hat sich bereits EAS 3338 befasst. Dies mit dem Ergebnis, dass die deutsche KESt-Vorbelastung im Fall einer nachfolgenden Gewinnausschüttung…