Findok · EAS-Auskünfte
EAS 686
Keine Sonderausgabenabzugsfähigkeit von Versicherungsprämien an EU-Gesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftK 3020/70/1-IV/4/95vom 01.08.1995
Wortlaut laut Findok
Gemäß
§ 18 Abs. 1 EStG sind
Versicherungsprämien, die an im Ausland ansässige
Versicherungsgesellschaften gezahlt werden, nur dann als Sonderausgabe
abzugsfähig, wenn diesen Versicherungsgesellschaften die Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb im Inland erteilt worden ist. Wesentlich sind sonach zwei
Tatbestandselemente: einerseits, dass das ausländische
Versicherungsunternehmen in Österreich einen "Geschäftsbetrieb"
unterhält und andererseits, dass hiezu eine Erlaubnis erteilt worden
ist.
Wenn durch die in der VAG-Novelle 1994 erfolgte Umsetzung
der dritten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 92/96/EWG, ABl. L 360 v.
9.12.1992) eine Zulassung im Ansässigkeitsstaat zur Ausübung der
Versicherungsgeschäftes im gesamten EWR-Raum ausreicht, so ist für
solche Versicherungsunternehmen das Tatbestandsmerkmal der "Erlaubnis" zum
inländischen Geschäftsbetrieb erfüllt. Werden allerdings solche
EWR-Versicherungsunternehmen vom Ausland aus, sonach ohne inländischen
Geschäftsbetrieb, auf dem österreichischen Markt tätig, fehlt es
nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen am Vorliegen des
zweiten Tatbestandsmerkmales (EAS 388).
Einen Geschäftsbetrieb in dem hier verstandenen Sinn
bildet allerdings nicht jede Betriebstätte des ausländischen
Versicherungsunternehmens; denn eine Betriebstätten-Attraktivkraft
(Zurechnung aller Inlandsgeschäfte des ausländischen Versicherers an
die inländische Betriebstätte) ist dem österreichischen
Steuerrecht fremd. Sonderausgabenbegünstigt sind daher nur
Prämienzahlungen zu jenen Versicherungsverträgen, die dem
Geschäftsbetrieb der inländischen Niederlassung steuerlich zuzurechnen
sind. Denn das in § 18 EStG genannte Erfordernis der Erteilung der
Erlaubnis zum inländischen Geschäftsbetrieb kann nur so verstanden
werden, dass dem ausländischen Unternehmen die Erlaubnis erteilt werden
musste auf österreichischem Territorium in einer inländischen
Betriebstätte das Versicherungsgeschäft zu betreiben (=
inländischer Geschäftsbetrieb). Dies erklärt sich bereits aus dem
Umstand, dass der Betrieb eines in Österreich
sonderausgabenbegünstigten Versicherungsgeschäftes dem Versicherer
zahlreiche Verpflichtungen gegenüber der österreichischen
Finanzverwaltung auferlegt, deren Einhaltung nur dann überwacht werden
kann, wenn das Versicherungsgeschäft tatsächlich zur Gänze in der
inländischen Niederlassung abgewickelt wird.
EU-Bemühungen, in dieser Hinsicht eine wirksame und
administrativ handhabbare grenzüberschreitende Kontrollmöglichkeit
herbeizuführen, sind bisher nicht verwirklicht worden. Auch aus dem
Gesichtswinkel des derzeitigen Harmonisierungsstandes in der EU ist daher keine
Veranlassung erkennbar, die geltende Rechtslage in Österreich einseitig zu
verändern.
1. August
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 3020/70/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17000
- Gültig
- 01.08.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF