Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2028
Renten aus der deutschen Ärzteversorgung
geltende FassungEAS-AuskunftD 368/1-IV/4/02vom 24.04.2002
Wortlaut laut Findok
Die Frage, ob bestimmte Rentenzahlungen
unter die "Kassenstaatsregel" (Art. 10) des DBA-Deutschland (1954) fallen, muss
grundsätzlich nach dem Recht des Staates beurteilt werden, auf dessen
Staatsgebiet sich die auszahlende Kasse befindet. Im Rahmen eines
österreichisch-deutschen Verständigungsverfahrens ist 1985
festgestellt worden, dass Rentenzahlungen aus der Bayerischen
Ärzteversorgung als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung im
Sinne des Artikels 10 Abs. 2 Z 1 des DBA-Deutschland (1954) anzusehen sind und
folglich in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung
freizustellen sind (BMF-Erlass vom 18.01.1986, B 218/1/2-IV/4/85). Das Ergebnis
dieses Verständigungsverfahrens ist in der Folge sinngemäß auf
Rentenzahlungen von Ärzteversorgungseinrichtungen anderer deutscher
Bundesländer angewendet worden (zB Nordrheinische Ärzteversorgung EAS
1475, EAS 1938, Hessische Ärzteversorgung EAS 936). Es bestehen daher keine
Bedenken, auch die Rentenbezüge aus der Baden-Württembergischen
Versorgungsanstalt der Ärzte nach der Kassenstaatsregel in Österreich
von der Besteuerung freizustellen, wenn auf deutscher Seite ebenfalls eine
Zuordnung der betreffenden Renten unter Artikel 10 des DBA-Deutschland (1954)
bzw. unter die im inhaltlichen Ergebnis gleichlautende Bestimmung des Artikels
18 Abs. 2 des DBA-Deutschland (2000) vorgenommen wird.
Fließen solche Rentenbezüge, die beim
Bezugsberechtigten die Eigenschaft von steuerfrei zu stellenden
Sozialversicherungspensionen besitzen, nach seinem Ableben seiner Ehefrau als
Rechtsnachfolger zu, so verlieren sie diese Eigenschaft hierdurch nicht (siehe
auch EAS 438).
24. April
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 18 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- D 368/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 33443
- Gültig
- 24.04.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF