Findok · EAS-Auskünfte
EAS 878
Britische und russische Orchester
geltende FassungEAS-AuskunftB 71/1-IV/4/96vom 30.04.1996
Wortlaut laut Findok
Werden von einem inländischen Festspielveranstalter
ein britisches Orchester (London Classical Players) und ein russisches Orchester
(Radio Sinfonie Orchester Moskau) engagiert, so kann in beiden Fällen auf
der Grundlage der mit Großbritannien und mit der seinerzeitigen
Sowjetunion geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen nach Maßgabe des
Orchestererlasses (AÖF Nr. 112/1995) der Steuerabzug nach § 99
EStG unterbleiben.
Im Fall des britischen Orchesters ist aber hinsichtlich der
Trägerorganisation ein Anerkennungsverfahren als nicht auf Gewinn
ausgerichtete Organisation nach Art. 17 Abs. 3 DBA-Großbritannien, BGBl.
Nr. 390/1970 idF BGBl. Nr. 585/1978, 835/1994, erforderlich, das auf britischer
Seite einzuleiten wäre.
30. April
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 71/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 15677
- Gültig
- 30.04.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF