RIS AI

Findok · EAS-Auskünfte

EAS 878

Britische und russische Orchester

geltende FassungEAS-AuskunftB 71/1-IV/4/96vom 30.04.1996

Wortlaut laut Findok

  Werden von einem inländischen Festspielveranstalter ein britisches Orchester (London Classical Players) und ein russisches Orchester (Radio Sinfonie Orchester Moskau) engagiert, so kann in beiden Fällen auf der Grundlage der mit Großbritannien und mit der seinerzeitigen Sowjetunion geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen nach Maßgabe des Orchestererlasses (AÖF Nr. 112/1995) der Steuerabzug nach § 99 EStG unterbleiben. Im Fall des britischen Orchesters ist aber hinsichtlich der Trägerorganisation ein Anerkennungsverfahren als nicht auf Gewinn ausgerichtete Organisation nach Art. 17 Abs. 3 DBA-Großbritannien, BGBl. Nr. 390/1970 idF BGBl. Nr. 585/1978, 835/1994, erforderlich, das auf britischer Seite einzuleiten wäre. 30. April 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

FestivalveranstalterOrchestererlassOrchestergastspiel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
B 71/1-IV/4/96
Stammnummer
15677
Gültig
30.04.1996 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF