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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1802

Gemeiner Wert von Kapitalanteilen im Zuzugsfall

geltende FassungEAS-AuskunftK 523/2-IV/4/01vom 19.02.2001

Wortlaut laut Findok

Werden Anteile an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften nach einem Zuzug nach Österreich veräußert, dann bildet nach Berücksichtigung der Werbungskosten die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und dem gemeinen Wert der Anteile im Zeitpunkt des Zuzuges andererseits den Veräußerungsgewinn. Der gemeine Wert wird gemäß § 10 BewG. durch jenen Preis bestimmt, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbar ist. Haben die Anteile im Inland einen Börsenkurswert, dann wird dieser maßgebend sein. Der Umstand, dass Insiderwissen über einen bevorstehenden Firmenzusammenschluss bereits im Zuzugszeitpunkt eine begründete Hoffnung auf einen den Börsenkurswert künftig übersteigenden Marktwert entstehen lässt, muss hiebei unberücksichtigt bleiben, weil im Zuzugszeitpunkt dieser höhere Wert im "gewöhnlichen Geschäftsverkehr" eben noch nicht erzielbar ist. Sollte der Zuzug im Sinn von § 103 Abs. 1 EStG idF BGBl I Nr. 142/2000 als im österreichischen öffentlichen Interesse gelegen anzusehen sein, dann besteht die Möglichkeit der Erteilung einer steuerlichen Zuzugsbegünstigung, die allerdings nur die Auslandseinkünfte betreffen kann. Die Leitlinie für die Ausmessung der Begünstigung wird in solchen Fällen durch das Ziel bestimmt, zuzugshemmende steuerliche Mehrbelastungen in Österreich gegenüber der bisherigen Besteuerung im Ausland zu vermeiden. 19. Februar 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Anteilsveräußerunggewöhnlicher GeschäftsverkehrInsiderwissenZuzugsbegünstigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
K 523/2-IV/4/01
Stammnummer
2072
Gültig
19.02.2001 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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