Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1478
Italienische Abfertigung und Pensionsabfindung nach Wohnsitzverlegung nach Österreich
geltende FassungEAS-AuskunftT 282/1-IV/4/99vom 02.07.1999
Wortlaut laut Findok
Hat ein italienischer Staatsbürger, der
langjährig dem fliegenden Personal eines italienischen
Luftfahrtunternehmens angehörte nach seiner Pensionierung seinen Wohnsitz
nach Österreich verlegt und wird ihm nach der Wohnsitzverlegung eine - in
Italien begünstigt besteuerte - gesetzliche und freiwillige Abfertigung
sowie eine Pensionsabfindung ausgezahlt, dann ist die Abfertigung
gemäß Artikel 15 DBA-Ö/Italien von der inländischen
Besteuerung freizustellen. Denn sie stellt eine nachträgliche
Vergütung für die seinerzeitige aktive Dienstleistung dar und
unterliegt aus diesem Grund in jenem Staat der Besteuerung, in dem die
zugrundeliegenden Dienstleistungen erbracht wurden (EAS 484, EAS 513). Der
Umstand, daß das DBA-Ö/Italien das Anrechnungsverfahren und nicht das
Freistellungsverfahren für die Beseitigung der Doppelbesteuerung vorsieht,
ist im vorliegenden Fall nicht relevant, weil die aktive Dienstleistung noch zu
einer Zeit erbracht wurde, in der der nunmehrige Pensionist in Italien
ansässig war.
Anders ist die Rechtslage hinsichtlich der
Pensionsabfindung. Diese unterliegt gemäß Artikel 18 DBA-Italien der
inländischen Besteuerung. Die inländische Besteuerung erfolgt
grundsätzlich mit dem ermäßigten Steuersatz des § 67 Abs. 8
lit. b EStG (Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger
Verteilung des Bezugs auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum
ergibt). Soweit die Pensionsabfindung bei oder nach Beendigung des
Dienstverhältnisses anfällt (ursächlicher Zusammenhang zur
Auflösung des Dienstverhältnisses), kommt vorrangig die
Begünstigung des § 67 Abs. 6 EStG zur Anwendung (6%). Diesfalls steht
der Hälftesteuersatz des § 67 Abs. 8 lit. b EStG für den nicht
unter § 67 Abs. 6 EStG fallenden Überhang zu. (EAS 1353).
Eine Anrechnung der von der Pensionsabfindung erhobenen
italienischen Steuer ist allerdings nicht zulässig, da Artikel 18 des
Abkommens das ausschließliche Besteuerungsrecht an Pensionen dem
Ansässigkeitsstaat, im vorliegenden Fall sonach Österreich, zuweist
und folglich insoweit die italienische Besteuerung zu Unrecht erfolgt ist.
02. Juli
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 18 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 282/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 7425
- Gültig
- 02.07.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF