Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1166
Inländische GMBH mit atypisch still beteiligter deutscher KG
geltende FassungEAS-AuskunftG 287/1-IV/4/97vom 16.12.1997
Wortlaut laut Findok
Beteiligt sich eine deutsche Kommanditgesellschaft an einer
inländischen GmbH (mit ausschließlich im Inland gelegenen
Betriebstätten) als unechter stiller Gesellschafter, dann wird aus dem
Blickwinkel des österreichischen innerstaatlichen Steuerrechts zwischen der
GmbH einerseits und der deutschen KG andererseits eine Mitunternehmerschaft
begründet; da die von den beiden Mitunternehmern erzielten Gewinne in
inländischen Betriebstätten erwirtschaftet wurden, steht daran
gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht
ausschließlich Österreich zu und es muss Deutschland gemäß
Artikel 15 Abs. 1 des Abkommens Steuerfreistellung gewähren.
Die in den inländischen Betriebstätten erzielten
Einkünfte einer Mitunternehmerschaft sind gemäß
§ 188 BAO
einheitlich und gesondert festzustellen und jedem Teilhaber entsprechend als
dessen Einkünfte zuzurechnen. Nach Auffassung des BM für Finanzen sind
"Teilhaber" im Sinn des § 188 Abs. 3 BAO nicht nur physische und
juristische Personen, sondern auch Personenhandelsgesellschaften (gleiche
Auffassung Stoll, BAO, 1981 und Ritz, BAO § 188 Abs. 2). Daher sind die
Einkünfte bei der erwähnten unechten stillen Gesellschaft im
Feststellungsbescheid nur auf den Inhaber des Handelsbetriebes sowie den stillen
Gesellschafter (die deutsche KG) aufzuteilen. Allerdings ist dieser der
deutschen KG zufallende Gewinnanteil nicht in den Händen der KG, sondern in
den Händen der Gesellschafter der deutschen KG zu erfassen, wobei die
inländischen Betriebstätten der GmbH, die die aufzuteilenden Gewinne
hervorbringen, damit auch inländische Betriebstätten der deutschen
KG-Gesellschafter darstellen.
Eine Betrachtungsweise, derzufolge der aus der stillen
Beteiligung nach Deutschland fließende Gewinnanteil den
Betriebstätten der deutschen KG zuzurechnen und folglich in Österreich
von der Besteuerung freizustellen wäre, ist weder durch das
inländische Recht noch durch das Abkommensrecht gedeckt, da hiebei
unzulässigerweise die Auswirkungen der "Bilanzbündeltheorie"
außer Betracht gelassen würden, wie sie beispielsweise auch EAS 927
und EAS 1043 zugrundeliegen.
Ergänzend darf darauf verwiesen werden, dass die
geplante stille Mitunternehmerschaft einen Zusammenschluss im Sinne des Art. IV
UmgrStG darstellt (vgl. Erstinformation des BMF zu Art. IV UmgrStG vom
19.3.1992, ÖStZ 129 oder SWK A I 148), der nach § 23 leg. cit.
lediglich voraussetzt, dass wenigstens ein Partner des Zusammenschlusses einen
Betrieb, Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil auf die Gemeinschaft
überträgt. Zur Vermeidung einer ungewollten Gewinnverwirklichung
hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines selbstgeschaffenen
Firmenwertes des von der GmbH zu übertragenden Vermögens wird auf die
Einhaltung aller Vorschriften und Vorsorgen des Art. IV UmgrStG zu achten sein
(vgl. das einen rein innerstaatlichen Zusammenschluss einer GmbH mit einem
Geldgeber zu einer GmbH & Atypisch Still betreffende Beispiel IV/10-1 und
das abstrakte, einen grenzüberschreitenden Zusammenschluss betreffende
Beispiel IV/17 in der 2. Auflage des Umgründungssteuer-Leitfadens
Schwarzinger/Wiesner).
Anmerkung:
Es wird die Auffassung vertreten, dass
für die deutschen KG-Gesellschafter gem. § 188 BAO kein
nachgeschaltetes Feststellungsverfahren durchzuführen ist (05
1901/1-IV/5/97 v. 19.12.97)
16. Dezember
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Atypische stille GesellschaftMitunternehmerschaftSteuerfreistellungBetriebstättengewinninländische BetriebstätteZurechnung von Einkünftenunechte stille GesellschaftGewinnaufteilung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 287/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14145
- Gültig
- 16.12.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF