Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1987
Argentinisches Non-Profit-Theater
geltende FassungEAS-AuskunftSt 28/1-IV/4/02vom 28.01.2002
Wortlaut laut Findok
Mit den steuerlichen Fragen, die nach der geltenden
Rechtslage im Fall des Gastspieles eines ausländischen Theaters zu beachten
sind, haben sich insbesondere EAS 731, 738, 783, 953, 1520 und 1578 befasst.
Dies mit dem Ergebnis, dass der österreichische Veranstalter die
Gastspielvergütung dem 20%igen Steuerabzug zu unterwerfen hat, wobei das
ausländische Theater die Möglichkeit besitzt, in einem
Veranlagungsverfahren eine Besteuerung auf der Grundlage des erzielten
Reingewinnes zu erwirken. Es liegt hierbei im Wesen einer abkommensrechtlich
zulässigen Bruttoabzugssteuer (bezüglich der Zulässigkeit einer
solchen siehe Z. 10 des OECD-Kommentars zu Art. 17 OECD-MA), dass Aufwendungen
des Theaters die Steuerbemessungsgrundlage nicht kürzen; hierbei ist es
unerheblich, ob die Empfänger der Aufwendungen mit diesen Einkünften
der österreichischen Besteuerung unterliegen oder nicht.
Erst im Zuge des Veranlagungsverfahrens erweist es sich als
entscheidend, ob Aufwendungen an Personen getätigt werden, die hiermit in
Österreich steuerpflichtig sind. Denn diesfalls hängt die steuerliche
Abzugsfähigkeit davon ab, dass diese Personen ihrer Steuerpflicht in
Österreich nachgekommen sind. In diesem Rahmen wird zu beachten sein, dass
die Dienstnehmer-Schauspieler eines ausländischen Theaters nur dann eine
inländische Steuerpflicht trifft, wenn ihre inländischen
Jahreseinkünfte den Schwellenwert von 3.630 Euro (§ 42 Abs. 2 EStG)
überschreiten. Bei dieser Beurteilung werden nur jene Gehaltsteile der
Schauspieler als inländische Einkünfte maßgebend sein, die
für das Österreich-Gastspiel gezahlt werden. Werden keine
Gastspielsondervergütungen gezahlt, dann werden nur jene Teile des
Arbeitslohnes maßgebend sein, die bei tageweiser Aliquotierung auf die in
Österreich beruflich verbrachten Anwesenheitstage entfallen.
Der bei den freiberuflich Tätigen entwickelte
Grundsatz, dass die Gastspielgage nicht in einen steuerpflichtigen
(inländischen) Auftrittsteil und einen nicht steuerpflichtigen
(ausländischen) Probenteil aufgeteilt werden darf, entfaltet bei den
Dienstnehmerschauspielern hinsichtlich ihrer laufenden Bezüge keine
Auswirkung (wohl aber hinsichtlich einer allfälligen
Gastspielsondervergütung).
Es ist einzuräumen, dass sich ein
Veranlagungsverfahren für das betroffene ausländische Theater vor
allem dann belastend auswirkt, wenn dieses Theater im Wesentlichen auf
Kostenersatzbasis betrieben und hierdurch dazu genötigt wird, für die
Zeiträume zwischen der Auszahlung der Vergütung und der - erst nach
Ablauf des betreffenden Jahres - durchgeführten Antragsveranlagung einen
Zwischenfinanzierungsaufwand zu tragen.
Österreich ist daher im Interesse der Förderung
des internationalen Kulturaustausches bei den nicht auf Gewinnerzielung, sondern
auf Kulturvermittlung ausgerichteten klassischen Orchestern (EAS 1771) aber auch
bei den nicht gewinnorientierten Theatern (EAS 1982) auf Reziprozitätsbasis
zur Steuerfreistellung bereit (durch eine Maßnahme nach § 48 BAO).
Die Initiative für ein solches Reziprozitätsverhältnis
müsste aber in Fällen der vorliegenden Art vom ausländischen
Staat (vom argentinischen Finanzministerium) ausgehen. Es muss daher dem
argentinischen Theater anheimgestellt bleiben, ob es eine derartige Initiative -
unter Hinweis auf die positive österreichische Haltung in dieser Frage -
auf argentinischer Seite in die Wege leiten möchte.
Es wird um Verständnis ersucht, dass Österreich
im Fall solcher nicht gewinnorientierter ausländischer Theater nur dann auf
die Abzugsbesteuerung verzichten kann, wenn sichergestellt ist, dass
vergleichbare österreichische Kultureinrichtungen ebenfalls Steuerfreiheit
in dem betreffenden ausländischen Staat erwarten können.
28.
Jänner 2002 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 DBA RA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Argentinien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 11/1983
- § 42 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Gastspiel eines ausländischen Theatersausländisches TheaterGastspielvergütungSteuerabzugBruttoabzugssteuerSchwellenwertReziprozitätSteuerfreistellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- St 28/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 2044
- Gültig
- 28.01.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF