Hat eine österreichische Kapitalgesellschaft auf der Insel Man eine Tochtergesellschaft errichtet, die in einem afrikanischen Staat eine aktiv tätige Betriebstätte unterhält, und wird die Geschäftsleitung dieser Kanalinselgesellschaft nach Österreich verlegt, dann tritt die Kanalinselgesellschaft hiermit in die österreichische unbeschränkte Steuerpflicht ein. Als unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft…
…von Art. 4 Abs. 3 DBA-Italien in Italien ansässig. Ob die Ausstellung einer italienischen Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich ist, hängt davon ab, ob sich diese Gesellschaft auf Vorteile des österreichisch-italienischen DBA berufen möchte. Zutreffendenfalls bedarf es einer solchen Bescheinigung. Bundesministerium für Finanzen, 29. Oktober 2007
Hat eine in einem DBA-Partnerstaat Österreichs errichtete Mutterkapitalgesellschaft in Österreich eine Tochter-GmbH errichtet, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich im Staat der Muttergesellschaft befindet (doppelansässige Kapitalgesellschaft), dann wird - wenn das DBA in den maßgebenden Bestimmungen vollinhaltlich dem OECD-MA entspricht - die Doppelansässigkeit der…
…und alle für den Geschäftsbetrieb der GmbH erforderlichen Dispositionen und Anordnungen von Deutschland aus getroffen werden, dann handelt es sich bei dieser GmbH um eine in Deutschland ansässige Gesellschaft. Die von dieser österreichischen GmbH an die deutsche Muttergesellschaft getätigten Gewinnausschüttungen fallen daher nicht unter Artikel…
…mangels zivilrechtlicher Rechtsfähigkeit - nicht als Kapitalgesellschaft, sondern als Verein zu besteuern. Auch wenn die Frage der Körperschaftsteuersubjektivität in der Literatur hinsichtlich der außerhalb des EU- und EWR-Raumes bestehenden Gesellschaften nach wie vor umstritten ist (zB Aigner, Kofler, Steuerliche Folgen des Zuzugs von EU-Kapitalgesellschaften…
…ausländische Gesellschaft eine "Vertreterbetriebstätte" darstellt. Allerdings können Fragen dieser Art infolge ihrer Sachverhaltsabhängigkeit nicht im Rahmen des auf die Klärung von Rechtsfragen ausgerichteten EAS-Verfahrens auf ministerieller Ebene geklärt werden, zumal derartige Gestaltungen (doppelansässige schweizerische Gesellschaften mit inländischen Vertriebsgewinnen und mit inländischem treuhändig tätigen Gesellschafter…
…Österreich Tochtergesellschaften, deren Geschäftsleitung sich in Liechtenstein befindet, dann ist auf solche "doppelansässigen Gesellschaften" das DBA-Liechtenstein nicht anwendbar (Art. 1 i.V. mit Art. 4 Abs. 1 lit. b). Die Gesellschaften unterliegen in Österreich der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht; die österreichischen DBAs mit Drittstaaten sind allerdings…
Errichtet eine österreichische Kapitalgesellschaft in der Schweiz eine Tochtergesellschaft und befindet sich die Geschäftsleitung dieser Tochtergesellschaft auf österreichischem Staatsgebiet, so unterliegt diese nach schweizerischem Recht errichtete und daher "ausländische" Gesellschaft der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Österreich. Gemäß Artikel 4 Abs. 5 i.V. mit Artikel 7…
…steuerfrei sein können; gleiches gilt für allfällige künftige Veräußerungen der Holding-Beteiligung. Sind in die Einkünfte der Kanada-Holding schädliche Passiveinkünfte eingemischt (z.B. Zinsen von der russischen Gesellschaft), dann ist ungeachtet des Umstandes, dass diese Zinsen in den Händen der Kanada-Holding in Österreich…
Schüttet eine "inländische Kapitalgesellschaft" (die T-GmbH, eine nach österreichischem Recht gegründete und im Firmenbuch eingetragene Kapitalgesellschaft, deren statutarischer Sitz im Sinn des § 27 Abs. 1 BAO sich in Österreich befindet) ihre Gewinne an die österreichische Muttergesellschaft, die M-GmbH, aus, dann ist diese Gewinnausschüttung…
…Auffassung vertreten, dass im Fall einer doppelansässigen schweizerischen Tochtergesellschaft der nach österreichischem Recht gegründeten österreichischen Muttergesellschaft kein Anspruch auf Beteiligungsertragsbefreiung zusteht. Im Fall einer doppelansässigen Muttergesellschaft (Sitz im Ausland/Geschäftsleitung im Inland) steht nach innerstaatlichem Recht dieser Gesellschaft kein Anrecht auf das internationale Schachtelprivileg zu…
…und befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nach den Feststellungen der deutschen Steuerbehörden in Deutschland, dann handelt es sich nach dem deutsch-schweizerischen DBA um eine in Deutschland ansässige Gesellschaft. Ihre Einkünfte sind - mangels Betriebstätte in der Schweiz - zur Gänze in Deutschland der Besteuerung…
…Finanzverwaltung jeweils zu Beginn eines Dreijahreszeitraums zumindest die Möglichkeit einer Prüfung der Abkommenskonformität der KESt-Entlastung eröffnet werden muss. Bei einer US-Holding mit operativer Betriebstätte in einem Drittstaat könnte zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die US-Holding eine doppelansässige Gesellschaft ist, wodurch aufgrund von …
Verlegt eine in Österreich gegründete Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich die Geschäftsleitung nach Deutschland, so wird die Gesellschaft hiedurch zwar in Deutschland "ansässig" und darf auf Grund des DBA-Deutschland grundsätzlich nur mehr mit inländischen Betriebstätten- bzw. Immobilieneinkünften besteuert werden, doch führt dies nicht zum…
…Gesellschaften in Liechtenstein ansässige natürliche Personen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind. Sind an den unter Artikel 26 des Abkommens fallenden steuerfreien liechtensteinischen Gesellschaften sowohl (zum DBA-Ausschluss führende) Nichtansässige als auch (zur DBA-Anwendung berechtigende) in Liechtenstein Ansässige beteiligt, sind die genannten Gesellschaften…
Wird von einer Gesellschaft (Muttergesellschaft) eines DBA-Partnerstaates in Österreich eine Zwischengesellschaft (Tochtergesellschaft) errichtet, deren Aufgabe lediglich im Halten einer Beteiligung an einer in einem anderen DBA-Partnerstaat gegründeten weiteren Gesellschaft (Enkelgesellschaft) besteht, so lässt eine derartige Konstruktion für sich alleine betrachtet noch keinen…
…gegründete Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich die Geschäftsleitung nach Deutschland, so wird die Gesellschaft hiedurch zwar in Deutschland "ansässig" und darf auf Grund des DBA-Deutschland grundsätzlich nur mehr mit inländischen Betriebstätten- bzw. Immobilieneinkünften besteuert werden, doch führt dies nicht zum Erlöschen ihrer unbeschränkten Steuerpflicht…
…erhalten bleibt, wenn die Geschäftsleitung in einen Staat verlegt wird, der der "Sitztheorie" folgt und der folglich das Personalstatut einer Gesellschaft nach dem Verwaltungssitz und nicht nach dem statutarischen Sitz bestimmt. 04. September 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…mit dem gleichen Ergebnis - sind anzustellen, wenn sich herausstellen sollte, dass der französische Dienstnehmer zu mehr als 25% an dem französischen Unternehmen beteiligt ist. Gesellschafter-Dienstnehmer, die nach österreichischem Recht Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit beziehen, werden, soweit sich weder aus dem Abkommenswortlaut noch aus…
Wird von einer englisch-französischen Unternehmensgruppe in Österreich eine GesmbH errichtet, so unterliegt diese mit ihrem gesamten Einkommen der inländischen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Solange die österreichische GesmbH im Ausland keine Betriebstätten unterhält, wird dieser universelle Besteuerungsanspruch durch die österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen selbst dann nicht beschnitten, wenn…