Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3373
Anrechnung der schweizerischen Verrechnungssteuer bei Dividendenausschüttung einer doppelansässigen Aktiengesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0698-VI/8/2015vom 13.06.2016
Wortlaut laut Findok
Nimmt eine doppelansässige Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz und Ort der Geschäftsleitung in Österreich eine Gewinnausschüttung an deren einzigen Aktionär vor, welcher eine in Österreich ansässige natürliche Person ist, so kommt der Schweiz gemäß
Art. 10 Abs. 2 DBA Schweiz ein 15-prozentiges Besteuerungsrecht an den Dividenden zu. Während nämlich Art. 10 Abs. 2 OECD-MA für Zwecke des beschränkten Besteuerungsrechts im Quellenstaat verlangt, dass die auszahlende Gesellschaft dort "ansässig" ist, stellt Art. 10 Abs. 2 DBA Schweiz auf den Vertragsstaat ab, "in dem die die Dividenden ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz oder [ihre] Geschäftsleitung hat". Aufgrund dieser vom OECD-Musterabkommen abweichenden Bestimmung ist es für die im vorliegenden Fall maßgebliche Frage der Berechtigung zur Erhebung einer schweizerischen Quellensteuer auf Dividendenzahlungen einer schweizerischen Kapitalgesellschaft an in Österreich ansässige Beteiligte bedeutungslos, dass im Falle einer doppelansässigen Kapitalgesellschaft diese Gesellschaft gemäß
Art. 4 Abs. 5 DBA Schweiz in Österreich als ansässig gilt, weil sich der "Mittelpunkt ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung" in Österreich befindet. Die 35-prozentige schweizerische Verrechnungssteuer ist folglich gemäß
Art. 10 Abs. 2 DBA Schweiz im Ausmaß des die 15-prozentige Quellensteuer übersteigenden Betrags rückzuerstatten. Hinsichtlich dieser verbleibenden 15-prozentigen Verrechnungssteuer hat Österreich gemäß
Art. 23 Abs. 2 DBA Schweiz eine entsprechende Anrechnungsverpflichtung auf die inländische Einkommensteuer, welche auf die Dividenden entfällt.
Bundesministerium für Finanzen, 13. Juni 2016
Normen und Schlagworte
- Art. 10 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 4 Abs. 5 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0698-VI/8/2015
- Stammnummer
- 71915
- Gültig
- 13.06.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF