Findok · EAS-Auskünfte
EAS 970
Doppelansässige Kanada-Holding
geltende FassungEAS-Auskunft04 2803/3-IV/4/96vom 13.11.1996
Wortlaut laut Findok
Befindet sich die Geschäftsleitung einer in Yukon
Terrytory, Kanada, von 2 österreichischen Muttergesellschaften
gegründeten Sitzgesellschaft (keine eigenen Räume, kein eigenes
Personal) in Österreich, dann unterliegen die Gewinne dieser kanadischen
Holding-Gesellschaft gemäß
§ 1 KStG der österreichischen
Steuerpflicht; ob die Gesellschaft berechtigt ist, die Vorteile des DBA-Kanada
in Anspruch zu nehmen, hängt vom Ausgang eines zu diesem Zweck
gemäß Art. 4 Abs. 3 DBA-Kanada zu führenden
Verständigungsverfahrens ab.
Trotz unbeschränkter Steuerpflicht zählt die
kanadische Gesellschaft aber nicht zu den "inländischen
Kapitalgesellschaften", die Anspruch auf die Beteiligungsertragsbefreiung
eröffnen. Da sie nach kanadischem Recht errichtet wurde, handelt es sich um
eine ausländische Gesellschaft, deren Gewinnausschüttungen an die
österreichischen Muttergesellschaften nach Maßgabe des § 10 Abs.
2 i.V. mit Abs. 3 KStG. steuerfrei sein können; gleiches gilt für
allfällige künftige Veräußerungen der
Holding-Beteiligung.
Sind in die Einkünfte der Kanada-Holding
schädliche Passiveinkünfte eingemischt (z.B. Zinsen von der russischen
Gesellschaft), dann ist ungeachtet des Umstandes, dass diese Zinsen in den
Händen der Kanada-Holding in Österreich ohnedies voll besteuert
werden, § 10 Abs. 3 KStG und die Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 zu beachten.
Denn diese verlangen ihrem Wortlaut nach als Voraussetzung für die
Steuerbefreiung der Schachtelgewinnausschüttung eine ausreichende
Steuervorbelastung im Ausland (siehe
auch EAS 598).
Wenn die Einkünfte der kanadischen Gesellschaft
überwiegend aus Gewinnausschüttungen operativ tätiger
österreichischer und russischer Gesellschaften bestehen, so stellt dies
keinen schädlichen Unternehmensschwerpunkt im Sinn des Verordnung BGBl. Nr.
57/1995 dar; und zwar auch dann nicht, wenn die österreichischen
Muttergesellschaften bei unmittelbarer Beteiligung an den operativen russischen
Enkelgesellschaften nicht das für das internationale Schachtelprivileg
erforderliche Beteiligungsausmaß erreicht hätten.
13. November
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 Abs. 3 DBA CDN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kanada (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 77/1981
VerständigungsverfahrenHoldinggesellschaftSteuerfreiheitGewinnausschüttungSchachtelbeteiligungSchachteldividendeinternationale Schachtelbefreiung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 2803/3-IV/4/96
- Stammnummer
- 15109
- Gültig
- 13.11.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF