…den gesamten inländischen Gewinn in den Händen des österreichischen Anwaltes zu besteuern, dann würde dies ein noch unbefriedigenderes Ergebnis zeitigen; denn eine solche DBA-Interpretation könnte Österreich nicht davon entbinden, das Besteuerungsverfahren nach inländischem Recht ablaufen zu lassen und demzufolge eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung…
…bei signifikanteren steuerlichen Auswirkungen die Möglichkeit, die Frage im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens mit der Steuerverwaltung des anderen Staates abzuklären; ein derartiges Verständigungsverfahren müsste aber von dem Theaterbetreiber in seinem Ansässigkeitsstaat beantragt werden. 20. Oktober 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der…
…dem Jahr 2 durch den Umstand nicht beeinträchtigt, dass auch Deutschland einen Verlustvortrag bei seiner Besteuerung gewährt. Es ist einzuräumen, dass hier das eigenartige Ergebnis eintritt, dass das österreichische Unternehmen insgesamt einen Gewinn von S 1,800.000 erzielt, dafür aber in keinem der beiden…
…ob diese Berichtigung zur Recht erfolgt ist. Hiebei wird auch das Verhalten der Steuerverwaltungen in den anderen beiden EU-Staaten mitzuberücksichtigen sein. Sollte sich erweisen, dass tatsächlich überhöhte Verrechnungspreise von der österreichischen Gesellschaft in Rechnung gestellt worden sind, dann wird auf österreichischer Seite eine entsprechende…
…durch das die inländische Personengesellschaftsbetriebstätte der deutschen GmbH in gleicher Weise Anrecht auf eine sachgerechte Gewinnzuweisung erhält, wie ein österreichisches Unternehmen. Der Umstand, dass im Fall der von der deutschen GmbH gehaltenen inländischen KG die DBA zwischen Österreich und den osteuropäischen Ländern nicht anwendbar sind…
…MK zu Art. 23 A und B Rz 56.2). Wenn sowohl Österreich als auch Deutschland den Vorgang übereinstimmend als unter Artikel 13 Absatz 1 DBA-Deutschland subsumieren und Deutschland aufgrund des innerstaatlichen Steuerrechts in bestimmten Konstellationen eine Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne gewährt, liegt kein Qualifikationskonflikt…
…bei einer Kapitalgesellschaft keine "persönlichen Verhältnisse" zu berücksichtigen sind. Zum anderen erscheint für Belange des Methodenwechsels entscheidend, ob die in den Belastungsvergleich einzubeziehenden ausländischen Steuern im Wesentlichen den Gesamtgewinn oder nur einzelne Bestandteile davon treffen. Während im Fall der ausjudizierten fehlenden Vergleichbarkeit einer Grundsteuer mit…
…von seiner in Deutschland verbleibenden Familie getrennt hat und schließlich im Dezember 2001 wieder in Österreich seinen ausschließlichen Wohnsitz begründet hat. Wohl ist es so, dass ein 2 Jahre nicht übersteigender Auslandsaufenthalt nicht zur einer Verlagerung der Ansässigkeit aus Österreich in den anderen Staat führt…
…damit im Jahr 1999 eine Auslandsverlustverwertung in Höhe von 20.000 S [50.000 (inl. V+V) - 30.000 (inl. GW-Verlust) = 20.000] ein. Auch im Folgejahr 2000 sind die deutschen Betriebsverluste (rund 360.000 S) mit den inländischen Vermietungseinkünften (50.000 S…
…auch hierdurch nicht die Bedingungen für den Methodenwechsel verwirklicht werden. Hierfür spricht vor allem der Umstand, dass andernfalls der Effekt einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eintreten würde, weil durch die Verrechnung mit vortragsfähigen Konzernverlusten diese verbraucht und folglich spätere Konzerngewinne in Höhe der verrechneten Zinsen steuerpflichtig gemacht…
…inländische Besteuerungsverfahren unerheblichen und daher außerhalb der Mitwirkungspflicht liegenden Beweisauftrag dar. Denn die steuerliche Nichterfassung von Gewinnteilen im DBA-Partnerstaat, deren Steuerfreistellung auf Grund des DBA in Österreich von Parteienseite begehrt wird, kann Indiz dafür sein, dass der DBA-Partnerstaat den internationalen Sachverhalt nicht in…
…13 Abs. 1 DBA-Deutschland in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Der Umstand, dass der Veräußerungsgewinn gemäß § 30 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 pauschal in Höhe von 14% des Veräußerungserlöses anzusetzen ist, bewirkt nicht den Verlust der "Abgeltungswirkung". Denn auch der mit 14% pauschalierte…
…Problem sein, diese Steuer sodann auf die österreichische Einkommensteuer - allenfalls auch nachträglich - anzurechnen. Die angestrebte Pauschalierung wäre im Übrigen auch aus der Sicht der in der EU und der OECD gegen den schädlichen Steuerwettbewerb unternommenen Aktivitäten abzulehnen. 29. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota…
…und 41% in der vom Gewerbeertrag bescheidmäßig vorgeschriebenen Gewerbesteuer enthalten war, auch nach ihrer strukturellen Neuordnung noch um eine "Steuer gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art" handelt, sodass sie durch die dem Art. 2 Abs. 4 OECD-MA nachgebildeten Anpassungsklauseln unter den sachlichen Anwendungsbereich der…
…Folge, dass die Abkommen mit allen genannten Staaten Österreich das Besteuerungsrecht an den Einkünften der stillen Gesellschafter zuweisen. Bei jenen Staaten, die das Befreiungssystem zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung anwenden (Deutschland, Ungarn und Belgien) führt dies zur Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt in den Ansässigkeitsstaaten der Investoren…
…DBA Österreich-Deutschland das Erfordernis für eine Steuerfreistellung in Österreich ergibt. Denn das Diskriminierungsverbot verpflichtet Österreich, die Besteuerung der inländischen Betriebstätte eines deutschen Unternehmens nicht ungünstiger zu gestalten als die Besteuerung eines österreichischen Unternehmens. Bezogen auf den vorliegenden Fall darf daher die inländische Personengesellschaftsbetriebstätte der…
…der Einkünfteaufteilung sollten mit dem zuständigen Finanzamt (Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht) besprochen werden. Eine polizeiliche Abmeldung in Österreich während der Auslandseinsätze wäre steuerlich unbeachtlich, da infolge der Beibehaltung des inländischen Familienwohnsitzes jedenfalls die unbeschränkte inländische Einkommensteuerpflicht aufrechterhalten wird. 21. April 1999 Für den Bundesminister: Dr…
…unter Progressionsvorbehalt - der ungarischen Besteuerung zu überlassen und daher in Österreich steuerfrei zu stellen sind (zB EAS 231, EAS 1228, EAS 2683, EAS 3018, EAS 3040, EAS 3217). Gewinnausschüttungen der ungarischen B.T. an den österreichischen Gesellschafter werden nach ungarischem Recht als Dividenden behandelt und…
…sonach den "tatsächlichen Trägern der Erwerbstätigkeit" (VwGH 10.12.1997, 93/13/0185). Sollte sich daher hinter der Aussage, der Mandant habe als "operating manager" an dieser Leistungserbringung mitgewirkt, der Umstand verbergen, dass die Leistungen in Deutschland in der wirtschaftlichen Realität von dem österreichischen Steuerpflichtigen…
…und den Anlass für eine rückwirkende Besteuerung ab 2007 bildete, nicht dazu, die Glaubwürdigkeit der Rechtskonformität der rückwirkenden steuerlichen Erfassung in Frage zu stellen. Die Anrechnung der rückwirkend erhobenen US-Steuern kann allerdings nicht bei der Veranlagung des Jahres 2010 erfolgen, sondern ist in jenen…