Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1351
Beteiligung von Steuerausländern als atypisch stille Gesellschafter
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/95-IV/4/98vom 08.10.1998
Wortlaut laut Findok
Sucht ein in Österreich operativ
tätiges Unternehmen in Deutschland, Ungarn, Großbritannien und
Belgien ausländische Investoren, die sich als atypisch stille
Gesellschafter beteiligen, dann gilt zunächst als Grundsatz, dass die
inländischen Betriebstätten des Unternehmens auch Betriebstätten
der ausländischen stillen Gesellschafter darstellen, mit der Folge, dass
die Abkommen mit allen genannten Staaten Österreich das Besteuerungsrecht
an den Einkünften der stillen Gesellschafter zuweisen.
Bei jenen Staaten, die das Befreiungssystem zur Vermeidung
der internationalen Doppelbesteuerung anwenden (Deutschland, Ungarn und Belgien)
führt dies zur Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt in den
Ansässigkeitsstaaten der Investoren. Die Abkommen verpflichten diesfalls
die Ansässigkeitsstaaten aber nicht, allfällige Verlustzuweisungen zum
Verlustausgleich zuzulassen (wenngleich derartige Möglichkeiten im
innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehen sein können).
Wird das Steueranrechnungsverfahren zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung angewendet, wie im Fall Großbritanniens, dann bleiben
diese Staaten zur steuerlichen Erfassung der positiven und negativen
Einkünfte der Gesellschafter berechtigt, sind aber gleichzeitig
verpflichtet, in Österreich erhobene Steuern auf ihre Steuer anzurechnen.
Eine automatische Information der betreffenden
ausländischen Finanzverwaltungen erfolgt seitens der österreichischen
Finanzämter nicht; die ausländischen Investoren sind daher von sich
aus verpflichtet, ihre Einkünfte aus Österreich im Ausland
offenzulegen (für Zwecke des Progressionsvorbehaltes oder im Rahmen des
Anrechnungsverfahrens). Für die österreichische Finanzverwaltung
könnte sich allerdings im Rahmen eines vom ausländischen Staat
eingeleiteten individuellen Amtshilfeverfahrens das Erfordernis für eine
Bekanntgabe der österreichischen Gewinnteile der ausländischen
atypischen stillen Gesellschafter ergeben.
8. Oktober
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/95-IV/4/98
- Stammnummer
- 30052
- Gültig
- 08.10.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF