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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1351

Beteiligung von Steuerausländern als atypisch stille Gesellschafter

geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/95-IV/4/98vom 08.10.1998

Wortlaut laut Findok

Sucht ein in Österreich operativ tätiges Unternehmen in Deutschland, Ungarn, Großbritannien und Belgien ausländische Investoren, die sich als atypisch stille Gesellschafter beteiligen, dann gilt zunächst als Grundsatz, dass die inländischen Betriebstätten des Unternehmens auch Betriebstätten der ausländischen stillen Gesellschafter darstellen, mit der Folge, dass die Abkommen mit allen genannten Staaten Österreich das Besteuerungsrecht an den Einkünften der stillen Gesellschafter zuweisen. Bei jenen Staaten, die das Befreiungssystem zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung anwenden (Deutschland, Ungarn und Belgien) führt dies zur Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt in den Ansässigkeitsstaaten der Investoren. Die Abkommen verpflichten diesfalls die Ansässigkeitsstaaten aber nicht, allfällige Verlustzuweisungen zum Verlustausgleich zuzulassen (wenngleich derartige Möglichkeiten im innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehen sein können). Wird das Steueranrechnungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angewendet, wie im Fall Großbritanniens, dann bleiben diese Staaten zur steuerlichen Erfassung der positiven und negativen Einkünfte der Gesellschafter berechtigt, sind aber gleichzeitig verpflichtet, in Österreich erhobene Steuern auf ihre Steuer anzurechnen. Eine automatische Information der betreffenden ausländischen Finanzverwaltungen erfolgt seitens der österreichischen Finanzämter nicht; die ausländischen Investoren sind daher von sich aus verpflichtet, ihre Einkünfte aus Österreich im Ausland offenzulegen (für Zwecke des Progressionsvorbehaltes oder im Rahmen des Anrechnungsverfahrens). Für die österreichische Finanzverwaltung könnte sich allerdings im Rahmen eines vom ausländischen Staat eingeleiteten individuellen Amtshilfeverfahrens das Erfordernis für eine Bekanntgabe der österreichischen Gewinnteile der ausländischen atypischen stillen Gesellschafter ergeben. 8. Oktober 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

unechte stille GesellschaftenVerlustzuweisungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 0101/95-IV/4/98
Stammnummer
30052
Gültig
08.10.1998 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF