Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2051
Consultingtätigkeit im Drittausland für US-Unternehmen
geltende FassungEAS-AuskunftK 523/1-IV/4/02vom 29.04.2002
Wortlaut laut Findok
Beabsichtigt ein seit 20 Jahren im
Ausland ansässiger österreichischer Staatsbürger, der für
ein US-Unternehmen als Europa-Manager tätig ist, seinen Wohnsitz nach
Österreich zurückzuverlegen und auf selbständiger Basis seine
Consulting-Tätigkeit für das US-Unternehmen in der Weise
fortzuführen, dass er vor Ort bei den Tochterunternehmen tätig wird
(18 Tage in Frankreich, 18 Tage in Dänemark und Norwegen, 60 Tage in
Großbritannien, 100 Tage in Deutschland, 5 Tage in Italien, 5 Tage in den
Beneluxländern und 14 Tage in den USA), dann unterliegen die gesamten
Einkünfte der inländischen Besteuerung. Sie sind nur insoweit aus der
inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden, als dem Berater
ständig zur Verfügung stehende Büros bei den
Tochtergesellschaften zur Verfügung gestellt werden. Dies ist bei den
kurzfristigen Beratungseinsätzen eher unwahrscheinlich.
Dass im vorliegenden Fall die Besteuerungsgrundlagen derart
schwierig zu ermitteln sind, dass eine Schätzung der Einkünfte mit 25%
der Bruttoeinnahmen erforderlich sei, ist jedenfalls nicht erkennbar. Denn -
sieht man von Deutschland ab - kann bei keinem der betroffenen Länder
ernstlich eine Steuerfreistellungsverpflichtung in Österreich aus den
Doppelbesteuerungsabkommen abgeleitet werden. Es ist auch unwahrscheinlich, dass
in den USA, Großbritannien oder Italien eine in Österreich
anzurechnende Steuer erhoben wird. Falls dies doch der Fall sein sollte, kann es
kein Problem sein, diese Steuer sodann auf die österreichische
Einkommensteuer - allenfalls auch nachträglich - anzurechnen.
Die angestrebte Pauschalierung wäre im Übrigen
auch aus der Sicht der in der EU und der OECD gegen den schädlichen
Steuerwettbewerb unternommenen Aktivitäten abzulehnen.
29. April
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- Art. 5 DBA DK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Dänemark (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 126/1962
- Art. 7 DBA N (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Norwegen (Einkommen- und Vermögenssteuer, Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 1/1997
- Art. 7 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 7 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 7 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
- Art. 4 DBA L (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Luxemburg (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 54/1964
- Art. 7 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
- Art. 7 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Consulting-TätigkeitBeratungstätigkeitBetriebstättenständige EinrichtungenPauschalierungEinkünftepauschalierung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 523/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 33469
- Gültig
- 29.04.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF