Findok · EAS-Auskünfte
EAS 868
International tätige Anwaltsozietät
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/17-IV/4/96vom 30.04.1996
Wortlaut laut Findok
Schließt sich ein österreichischer Anwalt einer
international tätigen Sozietät an, die in der Rechtsform einer (im
Ausland errichteten) Personengesellschaft geführt wird und erfolgt hierbei
eine Übertragung der inländischen Kanzlei in das Vermögen der
Personengesellschaft nach den hiefür maßgebenden Grundsätzen des
Art. IV Umgründungssteuergesetz, dann stellt das inländische
Anwaltsbüro fortan eine inländische "feste Einrichtung" (im Sinn von
Art. 14 OECD-Musterabkommen) der zu der Personengesellschaft
zusammengeschlossenen Anwälte dar. Die ausländische
Personengesellschaft muss demgemäß in Österreich
Erklärungen für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung
einreichen, in der die Gewinnanteile sämtlicher Partner in dem Ausmaß
ausgewiesen werden, in dem sie der inländischen festen Einrichtung
zuzuordnen sind. Dies gilt auch dann, wenn in dem österreichischen
Büro ausschließlich der österreichische Partner freiberufliche
Tätigkeiten ausübt; auch in diesem Fall ist der der inländischen
Einrichtung zuzuordnende Gewinn aliquot in den Händen aller Partner
steuerlich zu erfassen.
Angesichts des Umstandes, dass der in dem inländischen
Büro erzielte Gewinn nicht als solcher dem österreichischen Anwalt
verbleibt, sondern genauso wie jener aller anderen Büros in der
Personengesellschaft gepoolt und in der Folge auf die Partner - nach anderen
Kriterien als jenen des individuellen Erfolges - aufgeteilt wird, erscheint
diese aus der österreichischen innerstaatlichen Rechtslage
(Bilanzbündeltheorie) folgende Vorgangsweise rechtstheoretisch sachgerecht.
Dass in einem solchen Fall durch eine Aufteilung des inländischen
Büroergebnisses auf sämtliche Partner der Sozietät eine
Progressionsermäßigung - möglicherweise sogar ein Unterschreiten
der für die beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Partner
maßgebenden Einkommensschwelle - erzielt werden kann, ist unbefriedigend,
muss aber bei dem aus der geltenden Rechtslage resultierenden
Besteuerungskonzept der Personengesellschaften hingenommen werden.
Wollte man das DBA derart interpretieren, dass es bei
Freiberuflern ein Besteuerungsrecht an den Gewinnen einer "festen Einrichtung"
in dem Maße dem Staat der festen Einrichtung überträgt, als
darin eine persönliche Tätigkeit eines Freiberuflers ausgeübt
wird, sollte sonach das Abkommen so ausgelegt werden, dass es gestattet, den
gesamten inländischen Gewinn in den Händen des österreichischen
Anwaltes zu besteuern, dann würde dies ein noch unbefriedigenderes Ergebnis
zeitigen; denn eine solche DBA-Interpretation könnte Österreich nicht
davon entbinden, das Besteuerungsverfahren nach inländischem Recht ablaufen
zu lassen und demzufolge eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung
für alle Partner vorzunehmen. Legt man das Abkommen unter solchen
Gegebenheiten so aus, dass es nun untersagt, die Gewinnteile der nicht im
österreichischen Büro tätig gewesenen Partner zu besteuern, dann
würde diesfalls das österreichische Besteuerungsrecht an den Anteilen
der ausländischen Partner noch zusätzlich verloren gehen.
30. April
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- OECD-MA, OECD-Musterabkommen
feste Einrichtungenfeste Geschäftseinrichtungfeste örtliche EinrichtungZurechnungfreiberufliche Tätigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/17-IV/4/96
- Stammnummer
- 16128
- Gültig
- 30.04.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF