…gezahlte sonstige Bezüge Anwendung (EAS 743). Ein "Herausrechnen" von sonstigen Bezügen aus den laufenden Bezügen ist allerdings nicht zulässig (EAS 2348). Der Umstand, dass Bezüge eines non-executive-directors nach britischem Recht als "employment income" bezeichnet werden, ist ein wichtiges Indiz für das Vorliegen von…
…des Abkommens von der Besteuerung freizustellen. Diese Steuerfreistellung steht unter Progressionsvorbehalt; hat daher wegen anderer in Österreich steuerlich zu erfassender Einkünfte eine Veranlagung stattzufinden (z.B. der Techniker kehrt im September nach Österreich zurück und bezieht in diesem Jahr neben den steuerfreien Bezügen der Monate…
…auch auf derartige von ausländischen Arbeitgebern gezahlte sonstige Bezüge Anwendung (EAS 743). Ein "Herausrechnen" von sonstigen Bezügen aus den laufenden Bezügen ist allerdings nicht zulässig. Wurde die berufliche Tätigkeit in Großbritannien ausgeübt, dann ist Großbritannien berechtigt, die Gesamtbezüge (einschließlich der Sonderzahlung) einer Besteuerung zu unterziehen…
…DBA-Irland). Werden wegen laufender 12monatiger Bezugsauszahlung keine sonstigen Bezüge angewiesen, kann die "1/6-Begünstigung" des § 67 EStG nicht zur Anwendung kommen; ein "Herausrechnen" von sonstigen Bezügen wäre gesetzlich nicht gedeckt. Werden von dem irischen Arbeitgeber auch in Deutschland ansässige Wertpapierhändler, die ebenfalls in…
…die in- und ausländischen sonstigen Bezüge mit einem Steuersatz von 6% belastet, und zwar dadurch, dass die inländischen sonstigen Bezüge mit dem 6%igen Lohnsteuerabzug "endbesteuert" bleiben und erst gar nicht in die Veranlagung einbezogen werden, wohingegen die deutschen sonstigen Bezüge zwar dem Grunde nach…
…progressiv zu erfassende Besteuerungsgrundlage des zu veranlagenden Welteinkommens (zu veranlagendes Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988) einbezieht. Dies ist zB bei "sonstigen Bezügen" iSd § 67 EStG 1988 nicht der Fall (EAS 1298). Dies ist aber auch bei ausländischen Verlusten nicht der Fall. Denn aus …
…4. Dezember 1965, BGBl. Nr. 13/1967, über die Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank enthält eine ähnlich formulierte Bestimmung, derzufolge nicht nur die Gehälter, sondern auch alle sonstigen Bezüge ("emoluments"), zu denen auch Pensionsleistungen gerechnet werden, steuerfrei zu stellen sind. Bundesministerium für Finanzen, 26. Mai 2008
…67,27% (148 : 220 x 100) des (laufenden) Jahresbezuges demnach in Österreich von der Besteuerung freizustellen und der deutschen Besteuerung zu überlassen sein (auszuscheiden sind aber diesfalls auch die mit diesen Bezugsteilen im Zusammenhang stehenden Werbungskosten); für die sonstigen Bezüge wird ebenfalls zu untersuchen sein…
…vgl. VwGH 10.2.1982, 2269/80). In der zweiten Stufe des DBA-Anwendungsschemas müssen jene Teile der laufenden und sonstigen Bezüge, die auf die in Deutschland ausgeübte Arbeit entfallen, unter Progressionsvorbehalt von der inländischen Besteuerung freigestellt werden. Dies erfordert eine entsprechende Aufteilung der Einkünfte…
…Denn die in Art. IX Abschn. 9 lit. b normierte Befreiung von der Besteuerung bezieht sich nur auf "Gehälter und andere Bezüge, die der Fonds an Exekutivdirektoren, Stellvertreter, Amtsträger oder Angestellte des Fonds zahlt" und erfordert somit einen Konnex zwischen der Tätigkeit für den Fonds…
…III Nr. 99/1998 (UN-Amtssitzabkommen), sieht vor, dass "[a]us dem Pensionsfonds bezogene Ruhegenüsse […] von der Besteuerung befreit" sind. Der "Pensionsfonds" bezeichnet gemäß Abschn. 1 lit. i UN-Amtssitzabkommen den "United Nations Joint Staff Pension Fund" (UNJSPF). Bei dieser Bestimmung handelt es sich…
…über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Privilegienprotokoll) ist Österreich verpflichtet, den EFTA-Angestellten "Befreiung von der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie als Angestellte der Assoziation erhalten", zu gewähren. Eine vergleichbare Wendung findet sich in Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls…
…internationalen Verständigungsverfahren oder aus sonstigen Gründen eine andere Auslegungsnotwendigkeit ergibt - auch gegenüber Italien sachgerecht erscheint. Nach Auffassung des BM für Finanzen unterliegen daher die von einer österreichischen GesmbH an ihre in Italien ansässigen Gesellschaftergeschäftsführer gezahlten Bezüge gemäß Artikel 15 DBA-Italien in Österreich der Besteuerung…
…erfolgt ihre Besteuerung nicht im Lohnsteuerabzugsweg, sondern im Wege der Veranlagung. Hiebei gelten in Bezug auf die Behandlung der sonstigen Bezüge die gleichen steuerlichen Begünstigungen wie im Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 67 Abs. 11 EStG). Ein fiktives Herausrechnen sonstiger Bezüge aus den laufenden Bezügen ist daher gesetzlich nicht…
…Arbeitsverhältnisse österreichischer Grenzgänger von den deutschen Arbeitgebern mit dem Zweck der Vorverlegung des Eintrittes in den Ruhestand einvernehmlich aufgelöst und erbringt der deutsche Arbeitgeber Firmenleistungen in Form von "einmaligen Abfertigungen", "Prämien", Übergangszuschüssen", "Entschädigungen" und dgl. dann handelt es sich hiebei um sonstige Bezüge aus dem…
…Persönlichkeit aus Saudi-Arabien, dann bedarf es einer Erklärung dafür, dass die Bewachungstätigkeit durchgehend in Ägypten ausgeübt worden ist und sonach die gesamten Bezüge für die Auslandstätigkeit von der österreichischen Besteuerung zu entlasten sind. Es ist diesfalls Aufgabe des Abgabepflichtigen seine tatsächlichen Aufenthaltszeiten in Ägypten…
…in der Privatsphäre erfolgt - Sonstige Einkünfte aus Leistungen darstellen, die dann unter Artikel 13 Abs. 1 des Abkommens fallen. Damit unterliegen sämtliche der genannten Vergütungen grundsätzlich der deutschen Besteuerung und sind in Österreich - soweit nach inländischem Recht überhaupt ein Besteuerungsanspruch besteht - von der Besteuerung freizustellen…
…Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat und wenn sie im ausländischen Staat einer der österreichischen Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vergleichbaren Besteuerung unterliegen, deren Durchschnittsteuerbelastung mehr als 15% beträgt. Sofern die Durchschnittsteuerbelastung der monatlich erfolgenden argentinischen Zahlungen daher mehr als 15% beträgt, sind die Einkünfte von der österreichischen Einkommensteuer freizustellen…
…es tatsächlich so, daß der Gesellschaftergeschäftsführer seine Tätigkeit von Luxemburg und Deutschland aus wahrnimmt und ihm hiefür keine "feste Einrichtung" (zB Büroraum) in Österreich zur Verfügung steht, dann sind die Bezüge in Österreich von der Besteuerung freizustellen (siehe auch das VwGH Erk. 25.11.1992…
…an Arbeitnehmern von Kapitalgesellschaften stets nach den Bestimmungen des Artikels 15 (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zwischen den beiden Staaten aufgeteilt werden; und zwar ungeachtet des Umstandes, dass nach dem Abschluss des Doppelbesteuerungsabkommens die Bezüge der Gesellschafterdienstnehmer auf österreichischer Seite als solche aus sonstiger selbständiger Arbeit…