Findok · EAS-Auskünfte
EAS 997
Ausländische sonstige Bezüge und Progressionsvorbehalt
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/72-IV/4/96vom 12.01.1997
Wortlaut laut Findok
Bezieht eine in Österreich ansässige Pensionistin
neben ihrer österreichischen Sozialversicherungspension auch eine Rente von
einer deutschen Landesbank (Körperschaft des deutschen öffentlichen
Rechts), dann ist diese deutsche Rente zwar gem. Art. 10 DBA-Deutschland in
Österreich von der Besteuerung freizustellen, aber im Rahmen einer
"Progressionsveranlagung" gem. Artikel 15 Abs. 3 DBA-Deutschland für Zwecke
des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Denn durch diesen
Progressionsvorbehalt hat sich Österreich das Recht vorbehalten, den
gemäß dem DBA in seiner Besteuerungszuständigkeit verbleibenden
Teil des Welteinkommens mit dem Steuersatz zu besteuern, der auf das gesamte
Welteinkommen entfällt.
Es ist daher in einem ersten Schritt zunächst nach
österreichischem Recht das Welteinkommen (inländische und deutsche
Pension) so zu ermitteln, wie wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen
bestünde. In einem zweiten Schritt ist sodann - ebenfalls ohne
Berücksichtigung des DBA - die darauf entfallende österreichische
Einkommensteuer festzustellen. Bei diesem zweiten Schritt werden die in- und
ausländischen sonstigen Bezüge mit einem Steuersatz von 6% belastet,
und zwar dadurch, dass die inländischen sonstigen Bezüge mit dem
6%igen Lohnsteuerabzug "endbesteuert" bleiben und erst gar nicht in die
Veranlagung einbezogen werden, wohingegen die deutschen sonstigen Bezüge
zwar dem Grunde nach in die Veranlagung einzubeziehen wären, hiebei aber
gemäß
§ 67 Abs. 11 EStG mit den inländischen sonstigen
Bezügen gleichzubehandeln und daher ebenfalls nur mit 6% zu belasten sind.
Damit erhöhen aber nach österreichischem inländischem Recht weder
die inländischen noch die ausländischen begünstigten sonstigen
Bezüge den auf die laufenden Einkünfte entfallenden
Durchschnittsteuersatz.
In einem dritten Schritt ist der Durchschnittsteuersatz
(Progressionssatz) zu ermitteln. Hiebei sind nach Auffassung des BM für
Finanzen in der anzustellenden Verhältnisrechnung sowohl bei der
anzusetzenden österreichischen Einkommensteuer als auch bei dem
anzusetzenden Einkommen die deutschen Sonderzahlungen samt der darauf
entfallenden österreichischen Einkommensteuer außer Betracht zu
lassen. Mit anderen Worten, die deutschen Sonderzahlungen dürfen sich weder
steuersatzerhöhend noch steuersatzmindernd auswirken.
In einem vierten Schritt ist nun das
Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten und die gemäß dem DBA in
Österreich erfassbare Besteuerungsgrundlage zu ermitteln; es geschieht dies
durch Ausscheidung der von der DBA-Steuerfreistellung betroffenen
ausländischen Einkünfte; es scheiden sonach sowohl die laufende
deutsche Rente als auch die Sonderzahlungen aus. Der im dritten Schritt
ermittelte Durchschnittsteuersatz ist auf diese DBA-konforme
Besteuerungsgrundlage anzuwenden.
Deutsche Sonderzahlungen bleiben daher in dem nach §
67 EStG begünstigten Ausmaß für die Ermittlung des
Progressionssatzes außer Betracht.
12.
Jänner 1997 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
BefreiungssystemSteuerfreistellungPensionRentenRuhegehältersonstige BezügeSteuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/72-IV/4/96
- Stammnummer
- 14943
- Gültig
- 12.01.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF