Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2348
Behandlung ausländischer sonstiger Bezüge in Anrechnungsabkommen
geltende FassungEAS-AuskunftH 1037/3-IV/4/03vom 02.09.2003
Wortlaut laut Findok
Bezieht der in Österreich
ansässige Direktor eines britischen Unternehmens von diesem Unternehmen
neben den laufenden Bezügen auch eine Sonderzahlung, dann findet die
Begünstigung des § 67 EStG 1988 auch auf derartige von
ausländischen Arbeitgebern gezahlte sonstige Bezüge Anwendung (EAS
743). Ein "Herausrechnen" von sonstigen Bezügen aus den laufenden
Bezügen ist allerdings nicht zulässig.
Wurde die berufliche Tätigkeit in Großbritannien
ausgeübt, dann ist Großbritannien berechtigt, die Gesamtbezüge
(einschließlich der Sonderzahlung) einer Besteuerung zu unterziehen.
Soweit allerdings die Tätigkeit außerhalb Großbritanniens
ausgeübt wurde, erlischt das britische Besteuerungsrecht. Die britische
Steuer, die abkommenskonform von den Bezügen (inkl. der Sonderzahlung)
erhoben wurde, ist auf die österreichische Steuer, die auf diese in
Großbritannien abkommenskonform zu besteuernden Einkünfte
entfällt, anzurechnen. Bei dieser Anrechnung muss die britische Steuer
nicht in eine solche, die auf die laufenden Bezüge und eine solche, die auf
die Sonderzahlung entfällt, gesplittet werden. Vielmehr ist die in
Großbritannien abkommenskonform erhobene Gesamtsteuer auf jenen Teil der
österreichischen Einkommensteuer anzurechnen, der ebenfalls auf diese
britischen Einkünfte entfällt. Der Anrechnungshöchstbetrag ergibt
sich damit aus dem auf Großbritannien entfallenden Teil der veranlagten
Einkommensteuer zuzüglich der 6-prozentigen Steuer auf den sonstigen
Bezügen.
Da allerdings im Rahmen der EDV-mäßig
durchgeführten Veranlagung eine Miterfassung der britischen sonstigen
Bezüge mit 6% vermutlich nicht problemlos möglich ist, erscheint es
zur Vermeidung aufwendiger Administration zweckmäßiger, den Betrag
der anrechenbaren britischen Steuer um diese - in Österreich dann nicht
erhobene - 6-prozentige Steuer von den sonstigen Bezügen bei Kennzahl 395
zu kürzen.
02.
September 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 24 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 1037/3-IV/4/03
- Stammnummer
- 36775
- Gültig
- 02.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF