Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2809
Sonderzahlungen an einen non-executive-director einer britischen Gesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0014-IV/4/2007vom 15.01.2007
Wortlaut laut Findok
Bezieht der in Österreich
ansässige Direktor eines britischen Unternehmens von diesem Unternehmen
neben den laufenden Bezügen auch eine Sonderzahlung, dann findet die
Begünstigung des § 67 EStG 1988 auch auf derartige von
ausländischen Arbeitgebern gezahlte sonstige Bezüge Anwendung (EAS
743). Ein "Herausrechnen" von sonstigen Bezügen aus den laufenden
Bezügen ist allerdings nicht zulässig (EAS 2348).
Der Umstand, dass Bezüge eines non-executive-directors
nach britischem Recht als "employment income" bezeichnet werden, ist ein
wichtiges Indiz für das Vorliegen von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, allerdings ist die ausländische
Qualifizierung für Österreich nicht bindend. Denn ob
Auslandseinkünfte zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
zählen und sonach ein Anrecht auf ermäßigte Besteuerung von
Sonderzahlungen vermitteln, ist stets nach österreichischem Recht zu
entscheiden (siehe insb. LStR
2002 Rz 930 ff).
Bundesministerium für Finanzen, 15. Jänner
2007
Normen und Schlagworte
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0014-IV/4/2007
- Stammnummer
- 27155
- Gültig
- 15.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF