Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1577
Sondervergütungen von einer Immobilien-KEG
geltende FassungEAS-AuskunftT 201/12-IV/4/99vom 05.01.2000
Wortlaut laut Findok
Schließen sich drei in Deutschland ansässige
Personen zu einer österreichischen KEG zusammen, die eine mit einem Hotel
bebaute Liegenschaft erwirbt, sodann das darauf befindliche Hotel renoviert und
schließlich die solcherart sanierte Immobilie an eine
Hotel-Betreibergesellschaft verpachtet, und wird diese Aktivität insgesamt
nicht als gewerbliche Tätigkeit, sondern als Vermögensverwaltung
eingestuft, dann erzielen die drei deutschen Gesellschafter in Österreich
steuerpflichtige Einkünfte aus der Verpachtung von inländischem
unbeweglichen Vermögen. Das Besteuerungsrecht an solchen Einkünften
steht auf der Grundlage von Artikel 3 DBA-Deutschland Österreich zu;
Deutschland muß Steuerfreistellung gewähren.
Ob allerdings tatsächlich die KEG als eine
vermögensverwaltende Gesellschaft angesehen werden kann, oder ob ihre
Einkünfte angesichts der betrieblichen Mitwirkung der Gesellschafter bei
der Gebäudesanierung solche gewerblicher Natur sind, kann als
Sachverhaltsfrage nicht im ministeriellen EAS-Verfahren beantwortet
werden.
Liegt eine vermögensverwaltende KEG vor, dann werden
auf der Grundlage der Judikatur des VwGH (Erk. 12.9.1989, 88/14/0137, ÖStZB
1990, 34) die Vergütungen für die Sonderleistungen der Gesellschafter
nicht nach den Grundsätzen der "Bilanzbündeltheorie" als
Sondervergütungen aus der gemeinschaftlichen Verwaltung unbeweglichem
Vermögens gewertet werden können; vielmehr erzielt der deutsche
Kommanditist, der im Rahmen seiner Anwaltspraxis die Verträge ausarbeitet,
mit dem dafür bezogenen Entgelt Einkünfte aus selbständiger
Arbeit, die unter Artikel 8 des DBA-Deutschland fallen; der mit der Bauleitung
betraute Kommanditist erwirtschaftet mit der dafür bezogenen Vergütung
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die von Artikel 4 DBA-Deutschland
erfaßt sind; die Vergütung für die Haftungsübernahme
gegenüber der das Bauvorhaben finanzierenden Bank werden für den
betreffenden Gesellschafter ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Art. 4
DBA-Deutschland) oder - falls die Haftungsübernahme in der
Privatsphäre erfolgt - Sonstige Einkünfte aus Leistungen darstellen,
die dann unter Artikel 13 Abs. 1 des Abkommens fallen. Damit unterliegen
sämtliche der genannten Vergütungen grundsätzlich der deutschen
Besteuerung und sind in Österreich - soweit nach inländischem Recht
überhaupt ein Besteuerungsanspruch besteht - von der Besteuerung
freizustellen; eine steuerliche Erfassung in Österreich - und damit eine
Steuerfreistellung auf deutscher Seite - käme nur dann in Beracht, wenn der
deutsche Anwalt seine Leistungen in einer inländischen "ständigen
Einrichtung" oder das deutsche Bauunternehmen seine Leistungen im Rahmen einer
inländischen Betriebstätte erbracht hätte.
05.
Jänner 2000 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 13 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 201/12-IV/4/99
- Stammnummer
- 2829
- Gültig
- 05.01.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF