Übernimmt ein österreichisches Unternehmen von einem türkischen Generalunternehmer den Auftrag, Windanlagen zu montieren und wird mit dieser Montagearbeit am 9.3.2010 begonnen, dann endet die zur Betriebstättenbegründung führende 6-Monatsfrist des Art. 5 Abs. 3 DBA-Türkei mit Ablauf des 8.9.2010. Für…
…Baulosen die arbeitsfreien Zwischenzeiten bei der Berechnung der maßgebenden Bauführungsfrist nicht mitgerechnet werden, lässt sich - abgesehen davon, dass eine solche Auslegungsregel mit Italien bislang noch nicht aufgestellt worden ist - für den vorliegenden Fall nichts gewinnen, da hier die 12-Monatsfrist auch bei Außerachtlassung des Monats…
…Stahlbauunternehmen im Rahmen eines Wasserkraftwerkbauvorhabens auf schweizerischem Staatsgebiet Segmente für die Wehranlage errichtet und dieses Bauvorhaben innerhalb der 12-Monatsfrist abgeschlossen, wobei die Errichtung der Wehranlage 2007 abgenommen und abgerechnet worden ist, dann ist durch diese Bauausführung keine Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 Abs…
…der Berechnung der 12-Monatsfrist auch auf Zeiten vor Wirksamwerden des neuen Abkommens zurückzugreifen. Ob und in welcher Höhe Rumänien von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch macht, ist im gegebenen Zusammenhang unbeachtlich, da die Steuerberechtigung Rumäniens ab 2007 außer Streit stehen dürfte. Bei der Überweisung von Sonderzahlungen…
…Hersteller von Lagerlogistik-Systemen mit einem deutschen Kunden einen Vertrag, demzufolge das Projekt "Kommissionier- und Förderanlage mit Materialfluss-Display-Server" in 2 Teilabschnitten durchgeführt werden soll, dann erfolgt damit die Auftragsvergabe im Vorhinein in 2 getrennten Abschnitten, sodass für die Berechnung der 12-Monatsfrist nach…
…Wenn auch in dem OECD-Bericht diese Ansicht nur für Zwecke der Berechnung der betriebstättenbegründenden 12-Monatsfrist behandelt wird, spricht doch einiges dafür, daß diese Sichtweise auch im vorliegenden Fall von Bedeutung ist. Wird solcherart das Vorliegen einer inländischen Baubetriebstätte für die deutsche Muttergesellschaft bejaht…
…dem der Steuerpflichtige in einem Staat - wenn auch nur kurz - anwesend ist, zählt für die Berechnung des Zeitraums von 183 Tagen in diesem Staat als Anwesenheitstag" (Z 5 OECD-Kommentar zu Art. 15 OECD-Musterabkommen). Beschäftigt daher ein österreichisches Transportunternehmen als Gestellungsnehmer im Ausland ansässige…
…im Fall von Baustellenbetriebstätten wird daher im Fall von Dienstleistungsbetriebstätten nicht analog angewendet. Allerdings folgt die tageweise Berechnung jenen Regelungen, die für die 183-Tage-Frist des Artikels 14 entwickelt wurde (siehe Art. 14 Abs. 3 DBA-CZ). Auch der für die Qualifikation von Baustellenbetriebstätten…
…ansteigen), wobei an die Steueroasengesellschaft Zinsen in Höhe von 9 weiterzuleiten sind. In diesem Fall würde die "50%-Grenze" nicht überschritten und es stünde Abkommensberechtigung zu, wollte man diese Grenze von den Gesamteinnahmen berechnen. Denn von den Gesamteinnahmen von 100 werden bloß 9, sonach bloß…
…Die Berechnung der 183-Tage-Frist ist nach den Regeln der letztgültigen Fassung des OECD-Musterabkommens 1992 ausgestaltet: darnach wird nicht mehr auf die Entsendungszeit im jeweiligen Kalenderjahr, sondern auf die Entsendungszeit innerhalb eines ab jeder Einreise stets neu beginnenden 12-Monatszeitraumes abgestellt. Wenn daher…
Für die Beurteilung, ob die Jahresfreigrenze gemäß Art. 17 DBA-USA von US-$ 20.000,- in Österreich überschritten ist, sind die Einnahmen innerhalb eines Kalenderjahres maßgebend. Es bedarf keiner Prüfung, ob möglicherweise nach US-Recht eine Besteuerung nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr erfolgt…
Wird die Dienstnehmerin der österreichischen Tochtergesellschaft eines schwedischen Konzerns zu einer US-Konzerngesellschaft entsandt, dann erlangen die USA an den auf die Entsendungszeit entfallenden Bezugsteilen ein Besteuerungsrecht, sobald in dem ab dem jeweiligen Einreisetag beginnenden 12-Monatszeitraum der Aufenthalt in den USA 183 Tage überschreitet…
…34% von S 1 Mio.). Dieser Betrag stellt damit gleichzeitig den Höchstbetrag für die Anrechnung brasilianischer Steuern dar. Wurden keine Abzugssteuern in Brasilien erhoben, und wird in der Steuererklärung unter Berufung auf Artikel 23 Abs. 5 DBA-Brasilien die Anrechnung einer mit 25% von S…
Ausländische Steuern sind nach den Vorschriften von Doppelbesteuerungsabkommen bis zur Höhe jener österreichischen Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Auslandseinkünfte entfällt (Anrechnungshöchstbetrag). In welcher Höhe Auslandseinkünfte bei der Besteuerung im Ausland angesetzt worden sind, ist hierbei ohne Belang. Beteiligt sich daher ein in Österreich ansässiger…
Mit der Frage, wie die in Artikel 20 DBA-Italien vorgesehene Frist von zwei Jahren zu berechnen ist, bei deren Nichtüberschreitung ausländische Gastprofessoren Steuerfreiheit im Gastland genießen, hat sich bereits EAS 756 befasst. Der Sinn dieser Bestimmung liegt darnach darin, dass kurzfristige Gastprofessuren im Nichtansässigkeitsstaat…
Gemäß Artikel 20 DBA-Italien sind italienische wissenschaftliche Lehrkräfte in Österreich von der Besteuerung freizustellen, wenn sie sich für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vorübergehend in Österreich aufhalten, um an einer Universität oder an einer anderen Lehranstalt zu unterrichten oder zu forschen. Der…
…betragen danach die österreichischen Einkünfte (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) 60.925 Euro, dann entspricht dies einer ausländischen Durchschnittsteuerbelastung von 16,65%. Eine Rechtfertigung, die österreichischen Sonderzahlungen bei der Berechnung außer Ansatz zu lassen und sie sonach von den entlastungsfähigen Einkünften abzuspalten, wäre nur dann gegeben…
…sodann rückwirkend die Steuerpflicht eintreten würde. Die Berechnung der Zweijahresfrist muss sich daher nach wie vor danach richten, in wie vielen Studiensemestern (Halbjahren) eine Gastlehrtätigkeit in Österreich ausgeübt wird. Vorsorglich ist aber anzumerken, dass auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen idR keine Steuerpflicht in Österreich eintreten würde…
…bis 30.6.05 nach Japan entsandt (wobei keine Entsendung in eine Betriebstätte des österreichischen Unternehmens stattfindet), sind die Bezüge gemäß Artikel XII Abs. 3 DBA in Japan von der Besteuerung freizustellen. 25. Februar 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…dann anzunehmen sein, wenn in Erfüllung ein und derselben Aufgabe (Einführung des sowjetischen Partners eines österreichisch-sowjetischen Joint Ventures in westliche Marketing- und Verkaufsmethoden und Akquisition möglicher Projekte im Bereich der industriellen Automation) einen Dienstnehmer von Oktober 1990 bis Mitte September 1991, also für etwa…