Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2527
Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0272-IV/4/2004vom 06.12.2004
Wortlaut laut Findok
Ausländische Steuern sind nach den Vorschriften von
Doppelbesteuerungsabkommen bis zur Höhe jener österreichischen
Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Auslandseinkünfte entfällt
(Anrechnungshöchstbetrag). In welcher Höhe Auslandseinkünfte bei
der Besteuerung im Ausland angesetzt worden sind, ist hierbei ohne
Belang.
Beteiligt sich daher ein in Österreich ansässiger
Anleger in seinem Privatvermögen über eine amerikanische Limited
Partnership an einem amerikanischen Immobilienprojekt und fließen ihm
daraus pro Jahr Mieteinnahmen von 1000 zu, denen Finanzierungszinsen von 600
gegenüberstehen (aus Vereinfachungsgründen die einzigen
Werbungskosten), dann betragen die nach österreichischem Recht ermittelten
Einkünfte 400 und die darauf lastende Einkommensteuer sei (wieder
vereinfachend) mit 50%, sonach mit 200 (=Anrechnungshöchstbetrag),
angenommen. Die in den USA mit 400 erhobene US-Einkommensteuer ist folglich mit
einem Betrag von 200 in Österreich anrechenbar. Der Umstand, dass die
Zinsen nach US-Recht nicht abzugsfähig sind und der weitere Umstand, dass
im Falle einer Abzugsfähigkeit die US-Steuer nur 15% betragen hätte
ist unerheblich. Der Anrechnungshöchstbetrag ist daher auch in diesem Fall
200 und nicht etwa nur 150 (15% von 1000).
6. Dezember
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 23 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0272-IV/4/2004
- Stammnummer
- 15040
- Gültig
- 06.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF