Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1583
Deutsche Muttergesellschaft als bonitätssteigernder ARGE-Partner
geltende FassungEAS-AuskunftP 8/28-IV/4/99vom 05.01.2000
Wortlaut laut Findok
Tritt eine deutsche Muttergesellschaft
mit einigen Prozenten österreichischen Bau-ARGEN bei, an denen sich in
erster Linie ihre österreichische Tochtergesellschaft beteiligt und besteht
ihre Funktion lediglich in der Bereitstellung des Namens und guten Rufes sowie
in der Haftungsübernahme in Höhe ihrer Beteiligung, so wird nach
Auffassung des BM für Finanzen wohl vom Vorliegen einer inländischen
Baubetriebstätte der deutschen Muttergesellschaft auszugehen sein. Diese
Auffassung gründet sich vor allem auf Z. 81 des 1999 veröffentlichten
OECD-Berichtes "The Application of the OECD-Model Tax Convention to
Partnerships"; nach der dort dargestellten Auffassung der OECD-Staaten ist auf
der Ebene der Personengesellschaft und nicht auf der Ebene der Gesellschafter zu
entscheiden, ob für die Gesellschafter eine Baubetriebstätte besteht
oder nicht. Wenn auch in dem OECD-Bericht diese Ansicht nur für Zwecke der
Berechnung der betriebstättenbegründenden 12-Monatsfrist behandelt
wird, spricht doch einiges dafür, daß diese Sichtweise auch im
vorliegenden Fall von Bedeutung ist.
Wird solcherart das Vorliegen einer inländischen
Baubetriebstätte für die deutsche Muttergesellschaft bejaht, dann
stellt sich allerdings noch die zweite Frage, ob die Leistungen der deutschen
Gesellschaft dem deutschen Stammhaus oder der inländischen
Baubetriebstätte zuzurechnen sind. Nach Auffassung des BM für Finanzen
lassen sich zur Zeit Argumente für beide Lösungen finden (Verwertung
in der Baustelle aber Leistungserbringung im deutschen Stammhaus). Unter diesen
Gegebenheiten kann daher von Parteienseite nur verlangt werden, daß die
Beurteilung auf deutscher und österreichischer Seite übereinstimmen
muß. Von österreichischer Seite wird - solange in dieser Frage keine
international abgestimmte Auffassung vorliegt -, der deutschen Beurteilung
gefolgt werden können. Es ist beabsichtigt, diese Frage
anläßlich des nächsten Treffens mit Vertretern der deutschen
Steuerverwaltung abzustimmen.
05.
Jänner 2000 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 8/28-IV/4/99
- Stammnummer
- 2836
- Gültig
- 05.01.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF