Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2002
Vergabe von Pipeline-Bauarbeiten in Baulosen
geltende FassungEAS-AuskunftP 52/1-IV/4/02vom 27.02.2002
Wortlaut laut Findok
Nimmt
eine italienische Kapitalgesellschaft am Bau einer österreichischen
Pipeline in der Weise teil, dass sie die ihr zunächst übertragenen
Baulose vom Oktober 2000 bis 31. Dezember 2001 durchführt und ihre Arbeiten
sodann beendet, wobei sie diese aber bereits vom Februar 2002 bis Oktober 2002
auf Grund einer weiteren Bauloszuteilung fortführt, dann sind diese
Bauzeiten grundsätzlich zusammenzurechnen, sodass insgesamt eine Mitwirkung
an einer inländischen Bauausführung vorliegt, deren Dauer zwölf
Monate überschreitet (Art. 5 Abs. 2 lit. g DBA-Italien).
Dass die
Bauarbeiten beim Verlegen von Rohrleitungen an verschiedenen Stellen vorgenommen
werden, nimmt dem Rohrleitungsbau nicht den Charakter eines einheitlichen
Bauvorhabens (Z. 20 des OECD-Kommentars zu Art. 5) und vermag daher nicht zu
bewirken, dass die Bauzeiten an den verschiedenen Stellen des Bauvorhabens nicht
zusammen zu rechnen wären. Auch der Umstand, dass im Monat Jänner an
dem einheitlich zu sehenden Bauprojekt keine Bauarbeiten durchgeführt
wurden, vermag keine anderslautende Beurteilung zu tragen; denn eine
Bauausführung gilt nicht als beendet, wenn sie - aus welchen Gründen
auch immer - vorübergehend unterbrochen wird (Z. 19 OECD-Kommentar zu Art.
5).
Aber auch aus
der im Verhältnis zu Deutschland und zur tschechischen Republik getroffenen
Abkommensauslegung (AÖFV. Nr. 143/1993), derzufolge bei einer
Auftragsvergabe in Baulosen die arbeitsfreien Zwischenzeiten bei der Berechnung
der maßgebenden Bauführungsfrist nicht mitgerechnet werden,
lässt sich - abgesehen davon, dass eine solche Auslegungsregel mit Italien
bislang noch nicht aufgestellt worden ist - für den vorliegenden Fall
nichts gewinnen, da hier die 12-Monatsfrist auch bei Außerachtlassung des
Monats Jänner bei Weitem überschritten ist.
27. Februar
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 2 lit. g DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 52/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 1894
- Gültig
- 27.02.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF