…Reicht die österreichische Körperschaftsteuer wegen der Berücksichtigung von Verlustvorträgen nicht zur Gegenverrechnung mit den kroatischen Quellensteuern aus, entfällt sonach keine ausreichend hohe österreichische Körperschaftsteuer auf die kroatischen Zinseneinkünfte, können nichtanrechenbare Quellensteuern nicht mit einer Körperschaftsteuer späterer Jahre (die ja dann von anderen Einkünften erhoben wird)…
…75% von 3.000.000 unter Berücksichtigung der Verlustvortragsgrenze) vorgetragen werden können (ohne bei diesen Beispielsangaben hierbei den Anrechnungshöchstbetrag für die belgische Quellensteuer des Jahres 2005 zu kürzen). Im Ergebnis belastet daher in dem beschriebenen Beispielsfall die österreichische Körperschaftsteuer des Jahres 2005 in Höhe von…
…Abgabepflichtigen nicht zu einer Verlustdoppelverwertung führt. Wird daher einer in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen von einem deutschen Finanzamt bestätigt, dass die in den Jahren 1995 und 1996 in Österreich erlittenen Betriebstättenverluste in Deutschland wegen eines vorgenommenen Verlustvortrages nicht berücksichtigt werden können und auch nicht berücksichtigt werden…
Gemäß der Verordnung BGBl.II Nr. 97/2001 sind ab 1998 entstandene inländische Betriebstättenverluste deutscher Unternehmen in Österreich im Wege des Verlustvortrages verwertbar; allerdings nur insoweit, als dies zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung erforderlich ist. Wird ein im Jahr 1998 in Österreich angefallener Verlust im…
…Gewinn von 1,000.000 erzielt, der in Italien mit 37% besteuert worden ist, dann ist die italienische Steuer (370.000) auf die von dem Veräußerungsgewinn erhobene österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen. Erreicht diese östereichische Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung eines Verlustvortrages von 200.000 eine Höhe von 272…
…Berücksichtigung nach den nationalen Rechten jener EU-Staaten, die auch im Körperschaftsteuerbereich eine unbeschränkte Steuerpflicht kennen, sehr wohl auch in der Steuerrechtsordnung der Ansässigkeitsstaaten vorgesehen ist. Ungeachtet des Umstandes, dass Artikel 52 des EWG-Vertrages derzeit nicht als geeignete Rechtsgrundlage für ein bedingungsloses Betriebstätten-Verlustvortragsrecht…
…Berücksichtigung nach den nationalen Rechten jener EU-Staaten, die auch im Körperschaftsteuerbereich eine unbeschränkte Steuerpflicht kennen, sehr wohl auch in der Steuerrechtsordnung der Ansässigkeitsstaaten vorgesehen ist. Ungeachtet des Umstandes, dass Artikel 52 des EWG-Vertrages derzeit nicht als geeignete Rechtsgrundlage für ein bedingungsloses Betriebstätten-Verlustvortragsrecht…
…100-prozentigen (operativ tätigen) österreichischen Tochter-GmbH verschmolzen und sodann in gleichzeitiger Abfolge in einem zweiten Schritt in eine Personengesellschaft umgegründet, dann geht das Verlustvortragsrecht an den noch nicht aufgebrauchten Verlusten der Holding AG nach Maßgabe des § 10 UmgrStG auf die Gesellschafterinnen der Personengesellschaft über…
…an einer deutschen GmbH beteiligt ist, in seiner deutschen GmbH in der Vergangenheit Verluste erlitten, und wird der Betrieb der deutschen GmbH auf der Grundlage von Artikel III Umgründungssteuergesetz in die österreichische GmbH eingebracht, dann ist für die Frage, ob damit die in Deutschland angefallenen…
… 117 Abs. 7 EStG gegebenen Verlustvortragssperre in den Jahren 1996 und 1997 - die im übrigen auch für Auslandsverluste gilt - sowie auf die Frage der Folgen der stattgefundenen Berücksichtigung der US-Verluste für Zwecke des negativen Progressionsvorbehaltes in Deutschland nicht weiter einzugehen. 25. Oktober 1999 Für…
…zur Verlustverrechnung ausreichenden inländischen Betriebstättengewinne erzielt, ist - bei ausreichendem Welteinkommen - keine Verlustvortragsmöglichkeit in Österreich gesetzlich zulässig. Wenn Deutschland ungeachtet dieser Situation bei seinen in Deutschland ansässigen Unternehmern nunmehr eine Nachversteuerung von im Verlustausgleichsweg in Deutschland berücksichtigen Österreich-Verlusten vornimmt, wird hiedurch die Wirkung einer Doppelbesteuerung…
…wenn zB das Gesamtergebnis (unter Berücksichtigung der verlusterzeugenden Aufwendungen) nach italienischem Recht schlussendlich -20 und nach österreichischem Recht +10 beträgt und wenn daher die verlusterzeugenden Aufwendungen in Italien in Höhe von 20 bei der Besteuerung der italienischen Einkünfte der italienischen AG verwertet werden und gleichzeitig…
…Verluste entsprechend zu adaptieren. Dementsprechend müssen auch die im österreichischen Recht verankerten Liebhabereigrundsätze auf Auslandsaktivitäten angewendet werden. Eine Berücksichtigung der Sonderausgabe des Verlustvortrages für Zwecke des Progressionsvorbehaltes ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Sie wird nur im Billigkeitsweg in Einzelfällen zur Beseitigung von Härtesituationen, nicht daher bei…
…nicht von der Gewinnsituation des deutschen Unternehmens in den Jahren vor der Entstehung der österreichischen Verluste ab. Sollte daher Deutschland - ohne Berücksichtigung der Rechtslage in Österreich - einen Rücktrag der österreichischen Verluste des Jahres 1991 vornehmen, würde dies nach dem Wortlaut des § 102 EStG einen Verlustvortrag…
…können und dass auch sonst die Verlustvortragsvoraussetzungen des österreichischen Rechts erfüllt sind (EAS 289 und EAS 387). Unter den vorstehenden Gegebenheiten, wäre das BM für Finanzen bereit, auf der Grundlage von § 48 BAO eine Berücksichtigung solcher Auslandsverluste bei Berechnung des Progressionsvorbehaltes im Verlustvortragsweg insoweit anzuordnen…
…2001, wird auf der Grundlage von § 48 BAO der Inhalt des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000 umgesetzt. Darnach besteht u.a. für Inlandsbetriebstätten deutscher Unternehmer für ab 1998 anfallenden Verluste ungeachtet der Höhe der übrigen Welteinkünfte des deutschen Unternehmers die Verlustvortragsmöglichkeit in Österreich…
…gleicher Weise wie ein in Österreich ansässiges Unternehmen auf Betriebstättengewinne von Folgejahren vorzutragen (vgl. auch EStR 2000 Rz 8059). Das Diskriminierungsverbot kann allerdings nicht so ausgelegt werden, dass es eine Diskriminierung österreichischer Unternehmen zur Folge hätte. Ein Verlustvortrag ist deshalb nur unter der Voraussetzung möglich…
…Verminderung der Steuerbelastung der übrigen Einkünfte in Deutschland geführt hat (EAS 2034 und EAS 2562). Ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Steuerersparnis in Deutschland im Vergleich zu der durch den Verlustvortrag in Österreich erzielten Steuerersparnis nicht wesentlich ist, wird kein Fall einer Verlustdoppelverwertung vorliegen…
…Steuerpflicht eintritt. Wird daher von der deutschen Steuerverwaltung bestätigt, dass die Verlustüberhänge der Jahre 1993 bis 1997 in Deutschland aus verfahrensrechtlichen (zB Eintritt der Festsetzungsverjährung) oder materiellrechtlichen (zB § 15a dEStG) Gründen nicht mehr verwertet werden können, dann ist ein Verlustvortrag auf das nach Zuzug nach…
…dann löst dies nach Ziffer 1.52 der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze (AÖF Nr. 114/1996) die Notwendigkeit einer "besonders eingehenden" Überprüfung der Verrechnungspreise aus. Wird zudem von der Unternehmensleitung eingeräumt, dass unter den gegebenen Umständen frühestens erst in weiteren zwei Jahren mit dem Eintritt in die…