Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2290
Zwischenstaatliche Gewinnermittlungsunterschiede bei einer inländischen Bauaufsichtsniederlassung einer italienischen AG
geltende FassungEAS-AuskunftP 8/20-IV/4/03vom 10.06.2003
Wortlaut laut Findok
Unterhält eine italienische
Aktiengesellschaft in Österreich für Zwecke der Beaufsichtigung eines
von 1998 bis einschließlich 2007 laufenden Bauprojektes eine
inländische Zweigniederlassung, dann sollen zwischenstaatliche Unterschiede
bei der Betriebstättengewinnermittlung nicht zu Ergebnissen mit der Wirkung
einer Doppelbesteuerung führen.
Ergeben sich nach den österreichischen
Rechnungslegungsvorschriften während der Bauphase laufende Verluste, die
auf die mit der Ertragsrealisierung anfallenden Einkünfte des Jahres 2007
vorgetragen werden sollen, wohingegen nach italienischem Recht die in den
jeweiligen Jahren als realisiert geltenden Teilgewinne der Besteuerung
unterzogen werden, dann liegt - trotz Anwendung des Anrechnungsverfahrens im
DBA-Italien - in der Regel kein Fall einer Verlustdoppelverwertung vor, der
einem Verlustvortrag in Österreich entgegenstehen könnte (Anwendung
des Diskriminierungsverbotes). Denn eine Verweigerung des Verlustvortrages auf
österreichischer Seite hätte diesfalls die Wirkung einer
diskriminierenden Doppelbesteuerung.
Ein Problem könnte sich aber dann ergeben, wenn zB das
Gesamtergebnis (unter Berücksichtigung der verlusterzeugenden Aufwendungen)
nach italienischem Recht schlussendlich -20 und nach österreichischem Recht
+10 beträgt und wenn daher die verlusterzeugenden Aufwendungen in Italien
in Höhe von 20 bei der Besteuerung der
italienischen Einkünfte der
italienischen AG verwertet werden und gleichzeitig in Österreich ein
zweitesmal der Verringerung der österreichischen Steuerlast auf den
österreichischen Einkünften dienen.
10. Juni
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 7 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 23 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 8/20-IV/4/03
- Stammnummer
- 36278
- Gültig
- 10.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF