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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2591

Kein Anrechnungsvortrag

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0263-IV/4/2005vom 24.03.2005

Wortlaut laut Findok

Gemäß Artikel 23 Abs. 1 lit. b DBA-Kroatien ist die Anrechenbarkeit kroatischer Zinsenquellensteuern mit der österreichischen Einkommen/Körperschaftsteuer begrenzt, die auf die kroatischen Zinseneinkünfte entfällt. Reicht die österreichische Körperschaftsteuer wegen der Berücksichtigung von Verlustvorträgen nicht zur Gegenverrechnung mit den kroatischen Quellensteuern aus, entfällt sonach keine ausreichend hohe österreichische Körperschaftsteuer auf die kroatischen Zinseneinkünfte, können nichtanrechenbare Quellensteuern nicht mit einer Körperschaftsteuer späterer Jahre (die ja dann von anderen Einkünften erhoben wird) verrechnet werden (kein Anrechnungsvortrag; EAS 2021). Sollten die positiven Gesamteinkünfte der österreichischen Kapitalgesellschaft nur aus den kroatischen Zinseneinkünften bestehen und sollten wegen der Verlustvortragsgrenze nur drei Viertel der Zinseneinkünfte vom Verlustvortrag aufgezehrt werden, ist dennoch die gesamte kroatische Quellensteuer (und nicht bloß ein Viertel davon) auf die österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen (EAS 2036). 24. März 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

AnrechnungsvortragAnrechnungshöchstbetragVerlustvortragsgrenze

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0263-IV/4/2005
Stammnummer
24802
Gültig
24.03.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF