…Hochschulprofessor Ende Mai 1996 seine Tätigkeit in der Schweiz und folgt er einer Berufung an eine Wiener Universität, wobei gleichzeitig eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Österreich eintritt, und erhält er - nach Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich - eine Pensionsabfindung von rd. S 2 Mio…
…Verständigungsverfahren eingeleitet werden. Im Vorfeld wäre aber zweckdienlich, die Begründung des zuständigen deutschen Finanzamtes für die Aufrechterhaltung seines Besteuerungsanspruches angesichts der ausdrücklichen Klarstellung im Schlussprotokoll in Erfahrung zu bringen. Im Fall jener Konzerttournee, die die österreichische Kapitalgesellschaft mit einer österreichischen Künstlergruppe veranstaltet hat, kann dem…
…Besteuerungsrecht an den Bezügen aus den beiden Dienstverhältnissen zusteht. Infolge der Begründung des Wohnsitzes in Österreich wird die Person unbeschränkt steuerpflichtig. Aus zwischenstaatlicher Sicht ist die Person gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Japan aufgrund des Mittelpunktes der Lebensinteressen weiterhin in Japan ansässig…
…Artikel 11 DBA-Deutschland der ausschließlichen österreichischen Besteuerung, die durch den 22%igen Steuerabzug abgegolten ist. Das Abkommen steht einer Erfassung solcher nach Begründung des österreichischen Hauptwohnsitzes zufließenden Zinsenerträgnisse durch eine deutsche Steuerveranlagung entgegen; und zwar auch dann, wenn in Deutschland ein Zweitwohnsitz beibehalten wird…
…ist. Eine bescheidmäßige Absprache über den auf § 48 BAO gestützten Antrag würde aber erst nach Begründung des inländischen Wohnsitzes und der damit zu verbindenden Meldung bei dem zuständigen österreichischen Wohnsitzfinanzamt erfolgen, da dieses Finanzamt das Vorliegen der Rechtsvoraussetzung des § 48 BAO (Nachweis der tatsächlichen ausländischen…
…die vor Begründung des inländischen Hauptwohnsitzes in der Schweiz zu besteuernden Arbeitslöhne hiebei nicht zum Progressionsvorbehalt herangezogen; denn nach der derzeitigen Rechtsauslegung wird gegenüber einem DBA-Partnerstaat der Progressionsvorbehalt nur für jene Zeiträume geltend gemacht, in denen sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen in…
…Artikel 15 des DBA-Ö/Deutschland unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freistellen. Wenn in Österreich kein Wohnsitz im Sinn von § 26 Abs. 1 BAO begründet wird, dann erscheint zweifelhaft, dass auf der Grundlage von § 26 Abs. 2 BAO unbeschränkte Steuerpflicht wegen der Begründung des inländischem…
…durchgeführt werden, was entsprechend den Ausführungen des Entwurfs der neuen Rz 12 OECD-MK zu Art. 5 OECD-MA idF 2017 zum Ergebnis führen würde, dass die hier vorliegenden Tätigkeiten nicht zur Begründung einer Betriebsstätte des deutschen Unternehmens in Österreich führen würden (vgl. dazu auch…
…Betriebsstätte begründet. Nach der vom BMF in zahlreichen EAS-Auskünften vertretenen Auffassung begründen bloße Mitbenützungsrechte eines ausländischen Unternehmens an Räumlichkeiten eines inländischen Gewerbebetriebs keine Betriebsstätte im Sinn von § 29 BAO und führen damit auch nicht zum Entstehen einer inländischen "festen Einrichtung" im Sinn des Abkommensrechts…
…Montageleistungen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 lit. g DBA-Italien ab und beauftragt in der Folge der IT-Generalunternehmer eine Tochtergesellschaft ebenfalls mit Sitz in Italien ("IT-Subunternehmer") als Subunternehmen, die vereinbarten Dienstleistungen in Österreich zu erbringen, wobei hierfür Arbeitnehmer des IT-Subunternehmers…
…ein Unternehmen eine feste Geschäftseinrichtung unterhält, durch die es seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Dafür bedarf es auch einer Verfügungsgewalt über die Geschäftseinrichtung. Ein Rechner (Hardware-Server) kann als maschinelle Einrichtung an einem physischen Standort eine Betriebsstätte begründen (siehe EAS 926, 1574, 1804, 1836…
…derzufolge Deckungsgleiche mit dem Künstlerbegriff des Art. 17 OECD-MA bestehe, setzt sich ohne jegliche Begründung über die einvernehmlich gehandhabte Übung der beiden Staaten hinweg und erscheint daher bereits aus diesem Grund nicht völkerrechtskonform. Abgesehen davon hat anlässlich des Abschlusses des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens im…
…aus der unbeschränkten in die beschränkte Einkommensteuerpflicht, erlischt damit die inländische Steuerpflicht in Bezug auf die von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates bezogenen Pensionszahlungen. Wohl sind die Pensionsleistungen der Versorgungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen weitgehend den Sozialversicherungspensionen gleichgestellt; doch unterliegen in das Ausland fließende…
…für die Begründung einer Vertreterbetriebstätte und zwar auch dann, wenn der Mitarbeiter keine formelle Verhandlungs- oder Vertragsabschlussvollmacht besitzt und wenn daher der Vertragsabschluss selbst erst im direkten Kontakt zwischen dem österreichischen Kunden und der deutschen Gesellschaft zustande kommt, wobei sich dies allerdings angesichts des bereits…
…zu ändern, dass nach der Veräußerung ein steuerlicher Wohnsitz und damit eine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich begründet wird. Selbst wenn nach einer solchen Wohnsitzbegründung Teile des Veräußerungspreises zufließen, kann hiedurch nicht eine Steuerpflicht für einen vor der Wohnsitznahme gesetzten steuerlichen Tatbestand herbeigeführt werden (EAS 13);…
…des Veräußerungspreises erst nach einer solchen Ansässigkeitsbegründung zufließen, kann hiedurch nicht eine Steuerpflicht für einen vor der inländischen Wohnsitznahme gesetzten steuerlichen Tatbestand herbeigeführt werden (in diesem Sinn auch EAS 13). Bei Beantwortung der Frage, ob die nach Ansässigkeitsverlegung nach Österreich zufließenden Kaufpreisraten für Zwecke des…
…dass nach der Veräußerung ein steuerlicher Wohnsitz und damit eine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich begründet wird. Selbst wenn nach einer solchen Wohnsitzbegründung Teile des Veräußerungspreises zufließen, kann hiedurch nicht eine Steuerpflicht für einen vor der Wohnsitznahme gesetzten steuerlichen Tatbestand herbeigeführt werden. Zinsen für den "loan…
…schweizerischer Seite eine Quellenbesteuerung des Auszahlungsbetrages vorgesehen sein dürfte, sodass ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung zu einer Besteuerungslücke führen könnte. Denn wenn die Antragstellung vor Ansässigkeitsverlegung, die Auszahlung aber erst nachher stattfindet, dann dürfte Österreich keine Besteuerung der vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht…
…wird. Ein überwiegender Aufenthalt in Österreich hätte dies voraussichtlich zur Folge. Solange der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach wie vor in der Schweiz verbleibt, würde selbst durch Begründung eines inländischen Zweitwohnsitzes kein Übergang des Besteuerungsrechtes am Kapitalvermögen nach Österreich eintreten; es wäre daher steuerlich unerheblich, ob…
…im zweiten Fall Art. 3 DBA-Deutschland-1954 bzw. Art. 6 DBA-Deutschland-2000 anzuwenden. Das Regal mit der Begründung als unbeweglich einzustufen, weil es Zubehörseigenschaft zur Liegenschaft des Mieters hat, erscheint nicht vertretbar. Denn anders als im Fall VwGH 19.6.1968, 1561/67…