Findok · EAS-Auskünfte
EAS 854
Steuerliche Behandlung einer schweizerischen Pensionsabfindung
geltende FassungEAS-AuskunftK 55/1-IV/4/96vom 28.03.1996
Wortlaut laut Findok
Beendet ein schweizerischer
Hochschulprofessor Ende Mai 1996 seine Tätigkeit in der Schweiz und folgt
er einer Berufung an eine Wiener Universität, wobei gleichzeitig eine
Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Österreich
eintritt, und erhält er - nach Begründung des Hauptwohnsitzes in
Österreich - eine Pensionsabfindung von rd. S 2 Mio. von einer
(privatrechtlich organisierten) schweizerischen Pensionskasse, dann steht das
Besteuerungsrecht daran gemäß Art. 18 DBA-Schweiz
ausschließlich Österreich zu. Die Erhebung einer 6%igen
schweizerischen Quellensteuer verstößt in diesem Fall gegen die
genannte Abkommensbestimmung.
Durch das derzeit in parlamentarischer Behandlung stehende
Strukturanpassungsgesetz werden Leistungen ausländischer Pensionskassen ab
1997 den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unterstellt.
Fließt daher die Pensionsabfindung nach diesem Zeitpunkt zu, dann
unterliegt sie der inländischen Besteuerung, und zwar - falls seinerzeit
keine gesetzliche Verpflichtung zur
Beitragsleistung bestanden hat - nur mit 25% ihres Betrages. Wird sie hingegen
noch vor diesem Zeitpunkt ausgezahlt, dann wäre sie nach der derzeitigen
Gesetzeslage nicht steuerbar; denn nach § 29 EStG können nur
wiederkehrende Zahlungen einer Besteuerung unterzogen werden.
28.
März 1996 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 55/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 16179
- Gültig
- 28.03.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF